Verweisen (1)

[1175] 1. Verweisen, verb. irregul. act. S. Weisen. 1. An einen andern Ort weisen. Man verwies ihn an den Richter, bedeutete[1175] ihn, sich an den Richter zu wenden. Eine Sache an einen Höhern verweisen. Der Verfasser eines Buches verweiset den Leser oft auf eine vorher gegangene Stelle. 2. In die Ferne weisen, doch nur in engerer Bedeutung, durch einen richterlichen Ausspruch aus einem Orte weisen, ihm, den Ort zu meiden, bey Strafe anbefehlen; ehedem verbannen. Jemanden aus der Stadt, aus dem Lande verweisen; noch häufiger mit der zweyten Endung, der Stadt, des Landes verweisen. Auf eine wüste Insel, in eine entfernte Provinz verweisen. Vom Hofe verwiesen werden, welches üblicher ist, als des Hofes. Ingleichen absolute. Verwiesen werden, nämlich des Landes oder der Stadt. Ein Verwiesener. So auch die Verweisung. Daher die Landesverweisung. Bey dem Ottfried in der letzten Bedeutung uruuisan, d.i. ausweisen.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 1175-1176.
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