Vorbescheid, der

[1253] Der Vorbescheid, oder Vorbeschied, des -es, plur. die -e, ein besonders in den Gerichten übliches Wort, der Bescheid, d.i. Befehl eines Gerichtes oder Richters, sich vor denselben zu stellen; wo es besonders in manchen Fällen und von manchen Arten von Gerichten oder obrigkeitlichen Ämtern gebraucht wird. Einen Vorbescheid bekommen. Von dem Befehle, sich vor Gericht zu stellen, ist Citation in den meisten Fällen am üblichsten; ehedem gebrauchte man dafür Ladung, Vorladung, Fürboth eigentlich Vorboth, S. Fürbiether. Der Vorbeschied, in den Sächsischen Gerichten,[1253] die Berufung der streitenden Partheyen vor den Richter zur Pflegung der Güte.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 1253-1254.
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