Zuordnen

[1765] Zuordnen, verb. regul. act. Einem jemanden zuordnen, ihm selbigen an die Seite setzen, zum Gehülfen in einem Geschäfte verordnen. In den Reichskreisen sind die Zugeordneten, Reichsstände, welche dem Kreisobersten mit Rath und That an die Hand gehen müssen, und im Nothfalle dessen Stelle vertreten. Der erste unter ihnen heißt der Nachgeordnete.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 1765.
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