Der Controleur

[293] Der Controleur, a. d. Fr. der Gegenschreiber, der bei öffentlichen Einnahmen dasjenige, was der Ein nehmer empfängt, zu größerer Gewißheit, zu gleicher Zeit in sein Buch einträgt.

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Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 1. Amsterdam 1809, S. 293.
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