Das Leibgedinge

[554] Das Leibgedinge (lat. dotalitium) ist nach deutschen Rechten das einer adeligen Wittwe zustehende Recht, nach ihres Mannes Ableben aus dessen Lehngütern die vierfachen Zinsen ihrer eingebrachten Mitgift zu genießen. Oft wird auch der Wittwe ein Grundstück zum Leibgedinge angewiesen, wovon sie den Nießbrauch hat.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 7. Amsterdam 1809, S. 554.
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