Der Captur-Befehl

[184] Der Captur-Befehl ist ein von dem Landesherrn an eine Unterobrigkeit gegebener und zuvor durch eingereichte Supplik ausgebrachter Befehl, irgend eine Person, die außerdem nicht sogleich mit Arrest belegt werden kann, zu verhaften. Man bringt dergleichen besonders gegen Wechsel-Schuldner aus, die an sich selbst ein gewisses Privilegium haben, nicht ohne jene besondere Erlaubniß sofort verhaftet zu werden (s. d. Art. Wechselrecht). Uebrigens aber pflegt auch bei wichtigen Verbrechen in Untersuchungssachen ein solcher Befehl ertheilt zu werden.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 7. Amsterdam 1809, S. 184.
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