Die Pertinenzien

[234] Die Pertinenzien, Pertinenz-Stücke, nennt man, besonders in juristischem Sinne, alles, was wesentlich zu einer Sache gehört, so daß es mit dieser ein Ganzes ausmacht; z. B. Theile eines Gutes, Hauses, und andrer unbeweglichen Dinge.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 8. Leipzig 1811, S. 234.
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