Eventualiter

[337] Eventualiter (a. d. Lat.) heißt: auf den etwa sich ereignenden, künftig möglichen Fall; – ein Wort, das besonders bei Juristen gebräuchlich ist, wenn sie sich vor diesem oder jenem etwanigen Fall vorläufig verwahren wollen, z. B. eventualiter appelliren, d. h. auf den Fall, daß dies oder jenes Nachtheilige eintreten, daß ein Gesuch abgeschlagen werden möchte od. dergl. – auf einen höhern Ausspruch sich berufen.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 7. Amsterdam 1809, S. 337.
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