Abwälzungsrecht

[15] Abwälzungsrecht, Devolutar- oder Verfangenschaftsrecht nennt man das Recht, zu Folge dessen die Kinder der ersten Ehe, wenn dieselbe durch den Tod getrennt ward, und der überlebende Ehegatte sich von Neuem verehelichen will, das ganze Vermögen bekommen und dem überlebenden Ehegatten blos der Nießbrauch desselben verbleibt. Der Zweck dieser Einrichtung ist, von einer zweiten Ehe abzuhalten und die Kinder der ersten gegen die nachtheiligen Folgen einer zweiten Ehe sicher zu stellen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 15.
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