Abwesend

[15] Abwesend nennt man Den, welcher an einem bestimmten Orte nicht in eigner Person zugegen, und also verhindert ist, seine Angelegenheiten dort selbst zu betreiben. Beruht die Abwesenheit auf einem triftigen Grunde, etwa daß Geschäfte im Dienste des Staates, Krankheit oder sonst ein Unglück dieselbe unvermeidlich machten, so darf der Abwesende gegen die Nachtheile, welche daraus für ihn entstehen, namentlich gegen versäumte und abgelaufene Fristen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Anspruch nehmen. War aber die Abwesenheit eine freiwillige, bei der man etwa blos Gewinn und ein Vergnügen für sich suchte, so findet jene Rechtswohlthat nicht Statt. Findet die Abwesenheit in Folge einer Strafe statt, z.B. noch zu verbüßendem Gefängniß, so muß der Abwesende seine Geschäfte einem Bevollmächtigten übertragen und wird nur, wenn er nachweisen kann, daß ihm dieses nicht möglich gewesen, gegen etwaige Nachtheile die Sache wieder in den vorigen Stand gesetzt. Da Geisteskranke ebenso wenig ihre Geschäfte selbst besorgen können, so werden sie vor Gericht als abwesend betrachtet. Wer lange abwesend ist, worüber besondere Gesetze bestehen, ohne daß man in seiner Heimath von seinem Leben oder Tode Nachricht hat, der wird für verschollen (s.d.) erklärt.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 15.
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