Sache

[1] Sache heißt in der Rechtswissenschaft jeder Gegenstand, welcher nicht selbst Person ist, keine Selbstbestimmung hat und daher nur als Eigenthum einer Person von Seiten des Rechts in Betracht kommt. Sachen sind daher zunächst alle leblosen Gegenstände, dann aber auch die Thiere und bei den Alten die Sklaven als solche, die auch nicht ihrer selbst, sondern eines Andern, nämlich des Herrn sind. Außer den erwähnten körperlichen Sachen, welche in bewegliche (z.B. die Thiere) und unbewegliche getheilt werden, spricht man auch von unkörperlichen Sachen, und versteht darunter die einer Person zustehenden Rechte, Foderungen und dergl. Das Sachenrecht (lat. jus rerum) umfaßt alle Rechtsbestimmungen, welche sich auf die Rechte der Personen in Beziehung auf Sachen beziehen und ist dem Personenrechte entgegengesetzt. Es zerfällt in zwei Theile, insofern nämlich entweder einer Person das Recht über eine Sache zusteht und also alle Übrigen verpflichtet sind, die Sache in dieser Beziehung zu respectiren (lat. jus in re, dingliches Recht), oder eine Person zu Gewährung einer Sache verpflichtet ist (lat. jus ad rem oder in personam, Foderung, Obligation). Das dingliche Recht kann sein Eigenthum, oder Erbschaftsrecht, oder Gebrauchsrecht oder Pfandrecht, je nachdem das Verhältniß der Person als Herrn der Sache gegen diese beschaffen ist.

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Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 1.
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