Person

[453] Person heißt jedes vernünftige und freie Wesen, dann überhaupt ein Mensch, wenn er auch in einem Zustande sich befände, wo er der Vernunft und Freiheit sich nicht bewußt oder derselben nicht mächtig wäre, wie als Kind, als Kranker und Schlafender. Eine Person ist fähig, Rechte und Verbindlichkeiten zu erwerben und zu übernehmen, dies kann aber sowol vom einzelnen Menschen, wie von einer Mehrheit zu einem rechtlichen Zwecke vereinigter geschehen, wie z.B. Staat, Kirche, Familie sie darstellen, und solche Vereine heißen daher eine moralische oder juristische Person. – Persönlich heißt, was sich auf eine Person allein, auf einzelne Menschen bezieht, und persönlicher oder Personenadel heißt derjenige, welcher den Mitgliedern gewisser Collegien oder Corporationen und den Inhabern gewisser Orden und gewisser Ämter zusteht, aber nicht erblich ist. – Personification oder Personificirung wird es genannt, wenn Redner und Dichter dem Unpersönlichen und Leblosen die Eigenschaften von Personen beilegen und es als Persönliches darstellen, wie z.B. wenn sie Bäume, Berge oder Gewässer wie Menschen reden und handeln lassen. – Das Personenrecht begreift die Lehre von den verschiedenen durch die Natur oder durch die Staatsverbindung gebildeten Classen von Menschen, die im Staate vorhanden sind, besonders aber die Lehre von der Familienverbindung, ihrer gesetzlichen Form und rechtlichen Wirkung im Verhältniß der Personen zueinander. Das ganze Civilrecht zerfällt nach einer schon bei den Römern gültigen und in der Sache begründeten Eintheilung in das Personenrecht, das Sachenrecht und das Obligationenrecht (Recht der Foderungen und Verbindlichkeiten). Das Personenrecht beschäftigt sich mit den Rechten und Verbindlichkeiten, die durchs Gesetz mit dem Leben oder Dasein überhaupt, mit der Geburt, ob sie ehelich oder unehelich, mit dem Geschlecht, mit dem Alter, ob es mündig oder unmündig, mit der Verwandtschaft, ob sie durchs Blut oder durch Geschlechtsverbindung entstanden, und mit dem bürgerlichen Stande, ob er frei oder nicht frei, adelig oder unadelig sei, verknüpft sind. Es gehören dahin die Lehren vom natürlichen und bürgerlichen Tode, von der Vormundschaft, der väterlichen Gewalt, der Ehe, der Leibeigenschaft u.s.w. Die letztere oder gar die Aufhebung aller Persönlichkeit, wie die röm. Sklaverei, ist widerrechtlich; denn das Recht auf Persönlichkeit, d.h. auf freie Entwickelung seiner Kräfte zur Erreichung seines Lebenszweckes, gehört zu den Urrechten des Menschen und kann ihm rechtlicher- und vernünftigerweise nie ganz abgesprochen werden. Dagegen aber kann es auf die mannichfachste Weise (z.B. durch die über Unmündige, Frauenzimmer, Abwesende, Verschwender angeordnete Vormundschaft) beschränkt sein und darf nie so weit gehen, daß es in die Rechte Anderer eingreift. – Personensteuern oder Personalabgaben, auch Industrialabgaben sind solche, welche mehr auf dem persönlichen Erwerb und dem daraus fließenden Genuß, als auf dem Güterbesitz haften, und werden den Realsteuern, bei welchen nur das ihnen unterliegende Besitzthum oder Vermögen in Betracht gezogen wird, entgegengesetzt. Zu den Personalsteuern gehören: 1) solche, bei welchen der Erwerb vermittels Arbeit oder Capital vorausgesetzt wird und nach Verhältniß desselben die Abgabe entrichtet werden soll, wie Kopfsteuern, Classensteuern, allgemeine Einkommensteuern, Gewerbsteuern; 2) solche, bei welchen der aus der Erwerbung überhaupt fließende Genuß es ist, welcher für den Genießenden durch ihre Anordnung geschmälert werden soll, wie bei der Accise und dem Zoll. Jene schließen sich an die Einkünfte an und werden von ihnen erhoben, diese an die Ausgaben der Glieder der. Nation, und sollen dem Verhältniß derselben folgen. Im gewöhnlichen Leben wird aber unter Personensteuern Accise und Zoll nicht mitbegriffen, sowie denn überhaupt der Ausdruck in verschiedenen Ländern auch auf verschiedenartige Abgaben angewendet wird.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 453.
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