Stände

[275] Stände oder Landstände werden die gesetzmäßig versammelten Männer in einem Staate genannt, welche vermöge ihrer bürgerlichen Stellung oder als Erwählte aus gewissen zur Repräsentation berechtigten Kreisen das Recht und die Pflicht haben, die von der Regierung ausgehenden Vorschläge zur Verbesserung der Gesetzgebung, Rechtspflege und Verwaltung zu begutachten, Steuern zu bewilligen, im Interesse des Landes Beschlüsse zu Vorstellungen bei der Regierung zu fassen und dergleichen. Die ständische Verfassung der Staaten hat sich im Mittelalter aus dem den german. Staaten eigenthümlichen Rechte des Antheils an den das Allgemeine betreffenden Beschlüssen herausgebildet und ist durch die Constitutionen der einzelnen Staaten anerkannt und festgesetzt worden. (S. Constitution.)

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 275.
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