Pflicht

[481] Pflicht ist eine Handlung, zu welcher den Menschen seine Vernunft sittlich nöthigt, während vielleicht seine sinnliche Natur sich dagegen sträubt. Sie ist also wesentlich von der Wahl des handelnden Wesens abhängig, welches selbst zu entscheiden hat, was es thun und lassen soll, und nur der Mensch ist mittels der Vernunft in dem Falle, dies beurtheilen zu können. Wären seine Entschlüsse jederzeit frei vom Einflusse der Sinnlichkeit und gingen rein aus der Thätigkeit seiner Vernunft hervor, so würde er nur Gutes wollen und mit dem Aufhören des sittlichen Zwanges könnte in Bezug auf ihn auch nicht mehr von Pflichten die Rede sein, weil sein reiner Wille über jede Wahl im Betreff seiner Handlungen erhaben wäre. Das Unsittliche der Pflichtverletzung liegt in dem Widerspruche, in welchen der Mensch, der doch seine Würde in die Vernunft setzt, mit dieser in seinem Innern geräth, wenn er die Foderungen derselben in seinen Handlungen verleugnet. Eingetheilt werden die Pflichten sowol in ursprüngliche, allgemeine und darum nothwendige und unbedingte, welche sich auf alle Menschen ohne Ausnahme beziehen und auch Jedem gegen sich selbst obliegen, als auch in abgeleitete, besondere und zufällige, welche von eigenthümlichen Bedingungen abhängen, sich nur auf gewisse Menschen beziehen, wie z.B. die den Bürgern eines Staates gesetzlich auferlegten und aus dem Staatsverhältnisse hervorgehenden Bürgerpflichten und die den Beamten obliegenden, besondern Amtspflichten. Auch die Rechtspflichten gehören hierher, indem durch die einem Staatsangehörigen gesetzlich zustehende Befugniß oder Berechtigung zu irgend Etwas den Andern die Pflicht aufgelegt wird, sein Recht anzuerkennen und nicht zu verletzen. Die Beobachtung derselben ist aber nicht blos von der Gewissenhaftigkeit und dem guten Willen der Verpflichteten abhängig, sondern kann nöthigenfalls erzwungen werden.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 481.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: