Zwang

[824] Zwang, Man versteht darunter im Allgemeinen die Nöthigung zu einem der eignen Neigung widerstrebenden Handeln oder Leiden. Geschieht das mittels Anwendung äußerer Gewalt, so ist physischer und mechanischer Zwang, wenn blos Drohungen angewendet werden, psychologischer Zwang vorhanden. Insofern der Zwang den Willen eines Andern beschränkt, ist er zwar an sich unrecht, aber doch unentbehrlich zur Erhaltung und Sicherung des Rechtszustandes in einer Rechtsgesellschaft, wo nicht alle einzelne Mitglieder gleichmäßig vom Geiste des Rechts beseelt sind. Er dient dann als rechtlicher Zwang zum Schutze des Rechts, indem er gegen begonnene oder drohende Rechtsverletzungen abwehrend, oder durch Aufhebung erlittener Nachtheile, Ersatz oder Vergütung derselben entschädigend wirkt, und es gibt daher auch Pflichten, welche erzwungen werden können. (S. Pflicht.) – Von den Zwangdiensten ist unter Dienstzwang (s.d.) die Rede; Personen, welche dergleichen leisten müssen, heißen davon Zwangdrescher, Zwangmägde, Zwanggesinde. – Zwangsanleihen, d.h. Anleihen, bei denen die Darleiher gezwungen sind, zu borgen, werden in bedrängten Zeiten, besonders während des Kriegs und in Revolutionen von den Machthabern ausgeschrieben und sind allemal ein Bekenntniß, daß der anleihende Theil keinen Credit besitzt und der zwar versprochene Ersatz sehr unsicher ist.

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Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 824.
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