Zugeordnete Stände

[722] Zugeordnete Stände, sonst deutsche Reichsstände, welche dem Kreisobersten in den Kriegsangelegenheiten nach den Reichsgesetzen beistehen sollten. Da aber das Amt der Kreisobersten der meisten Kreise in den kreisausschreibenden Fürsten lange vor Aufhebung des deutschen Reichsverbandes unterging, so fielen um so mehr die Z-n S. weg.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 19. Altenburg 1865, S. 722.
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