Reichsstände

[955] Reichsstände, 1) die Glieder des Staats, welche in Dingen, die der Regent allein nicht entscheiden darf, zu Rathe gezogen werden müssen. Sie bestehen meist aus dem hohen u. niedern Adel, der Geistlichkeit u. zuweilen Abgeordneten des Bürger- u. Bauernstandes; 2) die Mitglieder des Deutschen Reichs, welche das Recht hatten, auf dem Reichstage zu erscheinen. Jeder R. war ein unmittelbares Glied des Deutschen Reichs mit Sitz u. Stimme auf dem Reichstage. Die unmittelbaren Reichsgüter der R. waren theils allodial, theils Lehen, doch hatten einige wenige der Mitglieder der Grafenbänke kein unmittelbares Allodium; die Reichsglieder (s.d.) waren nicht R. Die katholischen R. bildeten das Corpus Catholicorum u. die evangelischen das Corpus Evangelicorum. Außerdem theilten sie sich in das Kurfürstliche, Fürstliche u. Reichsstädtische Collegium, s. u. Reichstag.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 955.
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