Geistlichkeit

[89] Geistlichkeit, 1) Inbegriff aller zum Versehen eines kirchlichen Amtes von dem Staate angestellten Personen; 2) im engeren Sinne die ordinirten od. geweihten Kirchendiener, welche predigen, die Sacramente spenden u. überhaupt die pfarramtliche Seelsorge u. Verwaltung besorgen. Zur höheren G. gehören auch die nicht fungirenden geistlichen Räthe eines Consistoriums. – In der apostolischen Zeit hatte zwar jeder das Recht, bei den Versammlungen der Christen das Wort zur Erbauung der Gläubigen zu ergreifen, allein theils um die Lehre in jener Zeit der Bewegung unverfälscht fortzupflanzen, theils um für den Lehrvortrag eine bestimmte Ordnung zu erhalten, übernahmen bestimmte Personen die Erbauung der Gemeinde[89] u. zwar neben den Aposteln die umherreisenden Missionäre (Evangelisten) u. die eigentlichen Lehrer in einer bestimmten Gemeinde, während die Kirchenregierung in der Hand der Aufseher (Bischöfe) u. der Gemeindeältesten, Presbyter, auch Diakonen genannt, lag, ohne daß die Theilnahme der ganzen Gemeinde ausgeschlossen war. Später suchte der Apostel Paulus die Ämter der Gemeindeaufseher u. der Gemeindelehrer zu verbinden. Die Weihe zu diesen Kirchenämtern, bei denen die Gemeinde Antheil an der Wahl hatte, wurde durch Gebet u. Handauflegung vollzogen. Allein nach der apostolischen Zeit trat hierin eine wichtige Veränderung ein, die Gemeindeaufseher (Bischöfe) erhielten in dem Presbyterium den Vorsitz, u. die Erinnerung an das alttestamentliche Levitenthum führte zu einem besondern Priesterstand, Clerus genannt, welcher das Mittleramt zwischen Christus u. der Gemeinde hatte. Bereits im 2. Jahrh. wurde Lehren u. Verwalten der Sacramente ausschließliches Amtsrecht der Presbyter, Bischöfe u. Presbyteri machten den Priesterstand, Diakonen, Subdiakonen u. die bis ins 3. Jahrh. nach u. nach aufgekommenen niedern Ordnungen der Akoluthen, Lectoren, Exorcisten u. Ostiarier den Levitenstand aus. Zum Clerus rechneten sich anfangs nur jene bis zu den Subdiakonen herab, seit dem 4. Jahrh. auch diese untern Diener. Jede der sieben Ordnungen erhielt ihren bestimmten Wirkungskreis u. eine besondere Weihe; wer in die drei obern Ordnungen gelangen wollte, mußte durch die vier unteren aufgestiegen sein (Interstitien). Seit dem 3. Jahrh. unterschieden sich die Cleriker als ein bevorrechteter, über alle Weltliche erhabener Stand von dem Stande der Nichtgeistlichen (Laien). Hauptmittel dieser Absonderung wurden Gesetze, welche den Clerikern alle Theilnahme an bürgerlichen Geschäften u. Gewerben untersagten; Tonsur, Amtskleidung, Ehelosigkeit u. der hohe Begriff von der Heiligkeit ihrer Würde, welcher es für sie zur schwersten Strafe machte, in den Laienstand zurückgestoßen zu werden, u. zur Annahme eines, ihren Personen durch die Ordination aufgedrückten, unauslöschlichen, göttlichen Gepräges (Character indelebilis) führte. Jenes allmälige Aufsteigen zu den höhern Graden wurde übrigens durch eine praktische Geschicklichkeit bedingt, u. für die höhere Bildung war in den Katechetenschulen eine entsprechende Gelegenheit gegeben. Da die Bischöfe in Städten Aufseher von Sprengeln u. die Bischöfe der Hauptstädte, Metropoliten, Aufseher über die Sprengel einer Provinz wurden u. Versammlungen dieser Herren der Kirche die Verbindung der G. in der ganzen Christenheit befestigten, so bildeten sie nun einen hierarchischen Körper, den sein Zusammenhalten, seit dem 4. Jahrh., Besoldung aus Staatskassen, großer, durch Schenkungen u. Vermächtnisse an Kirchen erworbener Güterbesitz (um 400 schon 1/10 alles römischen Areals), Exemtion von bürgerlichen Pflichten (Immunitäten) u. weltlichen Obrigkeiten u. Befugniß eigner Gerichtsbarkeit über seine Güter (Privilegium fori) immer unabhängiger machte. Sehr bald zog man auch Testaments- u. Ehesachen, Meineid, Blasphemie u. fleischliche Verbrechen vor die bischöflichen Gerichtshöfe, denen das Recht der Freistätten, das Schutzrecht über Gefangene, Wahnsinnige, Unmündige, Findlinge geraubte Weiber u. Kinder, das Dispensationsrecht, die Sittenpolizei, die Mitaufsicht über die Verwaltung der Communalgüter, ja über die Staatsbehörden selbst zur Verwahrung des Volks vor Bedrückungen u. die ohnehin mit dem Aberglauben desselben steigende Macht der G. über die Gewissen einen Einfluß verschaffte, welcher den obrigkeitlichen in vielen Stücken überwog. Gestützt auf die Gunst der Kaiser, auf das Ansehen der Bischöfe von Rom u. der Patriarchen von Alexandrien, Antiochien, Constantinopel u. Jerusalem, welche die größten Metropolitansprengel hatten, u. auf die Bedeutung einzelner Nationalkirchen, z.B. der afrikanischen unter Tertullian u. der romanischen unter Gregor dem Erleuchter, wußte sich die G. durch Vermehrung ihres Personals u. Schöpfung neuer Ämter (Archidiakonen, Archipresbyter, Syncellen, Chartularen, Notaren, Ökonomen), durch die neu aufgebrachten Krankenwärter, Todtengräber u. Leichenbestatter (Parabolanen, Fossoren, Copiaten) u. durch die Heere der Mönche u. Nonnen weit über das geistliche Bedürfniß der Gemeinden hinaus zu verstärken u. schloß diese immer mehr von der Kirchenverwaltung aus, obschon dieselben bei den Bischofswahlen ihr Wahlrecht geltend zu machen suchten. Im Orient, wo nächst der Eifersucht der Patriarchen Glaubenskämpfe die G. selbst spalteten, sank auf dem immer mehr geschmälerten u. verarmenden Gebiete der Byzantinischen Kaiser ihre Macht mit ihrer Fähigkeit, sie planmäßig zu vergrößern. Über die G. der Griechischen Kirche s.u. Griechische Kirche, so auch über die der orientalischen Secten, wie Nestorianer, Maroniten, Armenier, Koptische Christen etc.

Dagegen wußte die Abendländische od. Lateinische G. die Eroberer des Weströmischen Reichs seit dem 6. Jahrh. zum Gehorsam gegen ihre Satzungen zu bekehren u. zur Ausdehnung ihrer Herrschaft über die Völker Nordeuropas zu brauchen. Zwar konnte sie hier ihre Exemtion von bürgerlichen Pflichten u. ihre weltliche Gerichtsbarkeit nur sehr eingeschränkt behaupten, Eingriffe der Könige u. Großen in die Kirchengüter selten u. noch weniger hindern, daß die Bischofswahlen u. Synoden, ja selbst die Aufnahme freier Männer in die G. von den Königen abhängig wurden. Für diese Opfer entschädigte sie aber die Erhebung der Bischöfe zu Rathgebern der Könige, Reichsständen u. Censoren der Obrigkeiten, die Erweiterung ihrer bürgerlichen u. peinlichen Gerichtsbarkeit, die Gewohnheit, Clerikern, weil in der Regel nur sie lesen u. schreiben konnten (s. Ars clericalis), die wichtigsten Staatsämter u. politischen Geschäfte anzuvertrauen u. den Kirchen Legate an liegenden Gründen zuzuwenden u. vorzüglich die von. Karl d. Gr. in der Fränkischen Monarchie u. bald auch in den übrigen abendländischen Staaten der ganzen G. bewilligte Frucht- u. Landzehnte. Alle diese Vortheile flossen zunächst den Bischöfen als Herren der Kirche zu, u. mit der Zahl u. dem Reichthum wuchs auch deren Macht, welche noch unter den Karolingern oft Anlaß zu bittern Klagen über ihre Herrschsucht gaben. Indeß suchte man auch der Verweltlichung der G. entgegen zu arbeiten u. ihren kirchlichen Charakter zu sichern, wie z.B. Chrodegang von Metz durch die Regel eines gemeinsamen Lebens (Canonisches Leben) den Clerus seines Sprengels zu einer geistlichen[90] höhern Richtung brachte. In der Periode der Karolinger gewannen die Päpste, als Erneuerer u. Verleiher der Kaiserkrone, als Bekehrer Deutschlands u. durch die Pseudisidorischen Decretalen einen Einfluß, zu dessen Ausdehnung sie Veränderungen in den Verhältnissen der G. theils zu benutzen, theils selbst zu veranstalten wußten. Die Vasallenpflicht der zu Herren über Land u. Leute herangewachsenen Bischöfe u. Äbte gab den Königen große Gewalt über sie, mit den, durch Entstehung der Domcapitel in Stiftsherrn verwandelten Clerikern der Kathedralen mußten die Bischöfe ihre bisher unabhängige Verwaltung der Kirchengüter theilen, die Collegiatstifter u. bald auch die Pfarrer setzten sich in dem Besitze ihrer Beneficien fest, die Abtheilung der Diöcesen in Archidiakonate u. der Archidiakonate in Ruralcapitel unter Archipresbytern (Erzpriestern, Landdekanen) brachte die Aufsicht über die niedere G. in Ordnung, aber zugleich einen großen Theil der bischöflichen. Gerichtsbarkeit an die Archidiakonen. Die meisten Benedictinerklöster u. die neuern Ordenscongregationen erlangten mit unmittelbarer päpstlicher Schutzherrschaft Exemtion von bischöflicher Aufsicht u. dieser entzogen sich auch die Clerici acephali, auf weltlichen Schutz trotzende Hofcapelläne, Burgpfaffen, Verwalter von Patronatspfarren u. amtlos umherschweifende Cleriker, die seit dem 11. Jahrh. für Geld die Ordination ohne Anstellung an eine Kirche (sine titulo, dah. Ordinationes absolutae) u. die Tonsur ohne Ordination, auch ohne besondere Prüfung erhielten. Daher unterschied man nun tonsurirte Cleriker von den ordinirten, so wie durch das Ordiniren der Mönche u. die Einverleibung der Klosterleute beiderlei Geschlechter in den geistlichen Stand schon früher ein Clerus regularis entstanden war, neben welchem die durch kein Gelübde gebundenen wirklichen Geistlichen u. Kirchendiener sich nun Clerus secularis (Weltgeistlichkeit) nennen lassen mußten. Die Sittenlosigkeit der G. seit dem 10. Jahrh., an welcher bes. der Cölibat (s.d.) großen Antheil hatte, sowie andere Unregelmäßigkeiten, namentlich auch das steigende Ansehen u. die großen Reichthümer, veranlaßten die Päpste einzugreifen. Zwar wurden die Schenkungen an die Kirchen seit dem 11. Jahrh. geringer u. sogar durch Amortisationsgesetze gehindert, aber dafür hatten die geistlichen Gerichtshöfe sich bis ins 12. Jahrh. fast die ganze bürgerliche Rechtspflege (Sachen der Bürger u. Bauern, die vor Feudalgerichten nicht Recht fanden, Schuld- u. Wucherklagen, Händel mit Juden, auch Raub u. Mord als Bruch des Gottesfriedens) u. der Kirche, den Mobiliarnachlaß aller Wucherer, Selbstmörder u. ohne Testament Verstorbenen zugeeignet, Kirchen u. Klöster durch Kauf od. als Unterpfand von den Kreuzfahrern unermeßliche Güter erworben u. das Zehntrecht auf Viehzucht u. alle Arten des Erwerbes ausgedehnt. Zur Alleinherrschaft über die G. schritten die Päpste seit dem 11. Jahrh., bes. unter Gregor VII., dadurch vor, daß sie zuerst die Bischöfe in das Verhältniß päpstlicher Beauftragten herabdrückten, sich die wichtigsten Amtsrechte derselben u. der Erzbischöfe über sie selbst anmaßten, kirchliche Streitsachen aus allen Diöcesen durch Appellation u. oft auch unmittelbar vor ihre Curie zogen, Dispensationen u. Absolutionen in wichtigen Fällen sich vorbehielten, die Synoden selbst leiteten u. deren Beschlüsse nicht ohne ihre Bestätigung gelten ließen, erst durch Empfehlung, dann durch förmliche Ernennung unter verschiedenen Vorwänden die Besetzung vieler, im 14. Jahrh. aller Kirchenämter an sich rissen, die Kirchengüter willkürlich besteuerten, sich die G. durch Annaten, Fructus medii temporis, Spolien u. Zehnten von Kirchengütern zinsbar machten u. alle diese zu päpstlichen Rechten gestempelten Eingriffe in die alte Kirchenverfassung durch ihre, mit Bann u. Interdict bewaffneten Legaten nicht weniger nachdrücklich handhaben ließen, als ihre richterliche Gewalt über die Könige. Von diesen erkämpften sie der G. das Recht, die Steuern von Kirchengütern selbst zu bewilligen, u. im 13. Jahrh. endlich auch gänzliche Befreiung von weltlicher Criminalgerichtsbarkeit. Sie vermehrten die Zahl der G. durch Bestätigung der geistlichen Ritter-, Bettel- u. vieler andern Orden, welche sie sich unmittelbar unterwarfen, u. erhöhten deren Macht durch Verpflichtung aller Laien zur Ohrenbeichte u. durch Aufstellung der Inquisitionsgerichte. Um sich der Hülfe des Adels gegen die Fürsten zu versichern, ließen sie dessen Eindringen in die reichen Benedictinerklöster u. Domcapitel zu, verschafften diesen das Recht der freien, aber nur mit päpstlicher Bestätigung gültigen Wahl ihrer Bischöfe u. stellten Bischöfe in partibus infidelium als Weihbischöfe den Bischöfen zur Seite, welche die Gerichtsbarkeit über ihre Diöcesen seit dem 13. Jahrh., freilich geschmälert, von den Archidiakonen an ihre Generalvicarien brachten u. so wieder wirkliche Obere ihrer Clerisei wurden, aber auch den Päpsten in jeder Rücksicht verantwortlich blieben. Gegen diesen Stand der Dinge wurden indeß im 14. u. 15. Jahrh. viele Stimmen, bes. die von Wickleff u. Huß laut, u. selbst die deutschen Reichsstände verlangten im 16. Jahrh. eine Verbesserung des Clerus von den höhern Stellen an bis zu den Bettelmönchen herab. Endlich kam die Sache auf dem Tridentiner Concil ausführlich zur Sprache, u. die dortigen Beschlüsse, obschon durch neuere Concordate mehrfach modificirt, gelten noch jetzt für die Katholische G. Ihre sieben Stufen sind die alten, die Interstitien aber längst abgekommen u. außer Rom jetzt nur Priester zu finden, welche die großen u. kleinen Weihen schnell nach einander erhielten. Schullehrer, Küster u. ähnliche Kirchendiener stehen unter der Aufsicht der G., ohne derselben anzugehören, weil sie weder Tonsur noch Weihen haben. Der letzte Rest der Lehnsabhängigkeit der deutschen Bischöfe u. Äbte vom Kaiser erlosch 1803 mit ihrer Landesherrlichkeit. Sie sind jetzt fast überall nichts als Beamte u. Unterthanen. In constitutionellen Staaten wird ihr Stand vertreten, in Baiern auch die niedere G. Die Kirchengüter besitzt entweder der Staat ganz u. besoldet die G., wie in Frankreich, wo die Zehnten aufhörten, Deutschland u. Preußen; od. die G. verwaltet sie noch selbst unter Aufsicht des Staates, wie in den übrigen katholischen Ländern. In den Ländern, wo Concordate bestehen, sind auch diese Verhältnisse der katholischen G. u. namentlich ihre Beziehung zum Staat genau geordnet. Zur gelehrten Bildung der Geistlichen bestehen, neben den Universitäten, die bischöflichen Priesterseminarien. Der ursprünglichen Bestimmung des Religionslehrers u. Seelsorgers entspricht die katholische G. jetzt viel mehr als sonst; sie ist wissenschaftlich gebildeter[91] bildeter, amtstreuer u. sittlich würdiger. Über die G. der einzelnen Landeskirchen s.d., z.B. Gallicanische Kirche.

In der Protestantischen Kirche ist für die Bildung der G. mehrfach gesorgt, z.B. durch Predigerseminare, Candidatenvereine etc. u. im amtlichen Leben durch Predigervereine u. Pastoralgesellschaften, doch hat sich in den letzten 20 Jahren in fast allen Ländern die Zahl der Theologie Studirenden vermindert. Die specielle Seelsorge ist in neuerer Zeit immer mehr zurückgetreten, dagegen ist die Thätigkeit der Geistlichen durch viele im Interesse der Gemeinden gegründete Anstalten, z.B. Arbeitsschulen, Lesevereine, Sparladen, Verwahranstalten, auch durch kirchliche Vereine, z.B. Bibel- u. Missionsgesellschaften, Gustav-Adolfstiftung u. and. mehrfach in Anspruch genommen worden. Die äußere Lage der protestantischen G. hat sich in den meisten Ländern durch Geldzulagen u. durch Fürsorge des Staats für Wittwen u. Waisen, bes. aber bei den geistlichen Stellen mit Grundbesitz durch Hebung der Landwirthschaft wesentlich verbessert. Doch traten trotz der Sicherstellung der geistlichen Dotationen in den Constitutionen u. Staatsgrundgesetzen durch die Gesetzgebung seit 1848, bes. durch den Wegfall der Immunitäten (Steuerfreiheit) u. durch die Ablösung der Naturalien für die G. in manchen Ländern große Geldverluste ein, für welche hier u. da die Staatskasse einige Entschädigung gewährte. Auch gab es zuweilen Conflicte zwischen der G. u. der Staatsgewalt, z.B. bei der Schottischen, Wadtländischen u. Schleswigschen G. (s.d. Länder). In den letzten Jahren hat man bes. in Schriften u. in Versammlung die Lehre von dem geistlichen Amte behandelt, indem die Vertreter der streng lutherischen Richtung, z.B. Löhe, Münchmeier, Kliefoth, Sartorius u.a., das Pfarramt u. den geistlichen Stand auf specielle göttliche Einsetzung gründen, während Andere den Ursprung des geistlichen Amtes in der Entwickelung des Gemeindelebens, wie sie nach dem Willen Jesu statt fand, suchen (vgl. Köstlin, Die Lehre von der Kirche, 1854, u. K. Lechler, Die neutestamentliche Lehre vom Amte, 1657).

Die protestantische G. unterscheidet sich von der katholischen durch uneingeschränkte Befugniß zum Ehestande, minder scharfe Scheidung von den Laien, Abhängigkeit von ihrem Landesherrn u. Befähigung zu allen geistlichen Ämtern durch eine einzige Pastoralordination. Nur die Schwedische u. Dänische Kirche haben außer derselben noch die bischöfliche, u. die Anglicanische ordinirt Bischöfe, Priester u. Diakonen bes. u. hält das Gepräge der Priesterweihe für unauslöschlich, wie die Katholische. Die reich dotirte G. dieser reformirten Bischöflichen Kirche in England u. Irland gleicht der Katholischen in der hierarchischen Ordnung u. in der Häufung mehrerer Pfründen auf Eine Person, übertrifft sie aber noch in dem Mißbrauche, geistliche Ämter verwalten zu lassen u. den Ertrag müßig zu verzehren, s.u. Anglicanische Kirche. Die lutherische G. in Schweden besteht aus Bischöfen, unter denen der Erzbischof von Upsala nur im Range der erste ist, Pröpsten (Superintendenten), Pastoren, Comministren, Hülfspredigern u. Adjuncten, welche alle Priester sind. Universitäts- u. Schullehrer u. niedere Kirchendiener vom Küster abwärts gehören zur G., sofern sie auch unter den auf Kirchen- u. Schulsachen, milde Stiftungen u. Ehesachen in erster Instanz beschränkten, blos aus Clerikern gebildeten Consistorien (Domcapiteln) der Bischöfe stehen. Weltliche Gerichte können nur mit einem geistlichen Beisitzer Cleriker richten. Auf Reichstagen vertreten die Bischöfe mit Deputirten des Pfarr- u. Schullehrerstandes die G., dessen Hauptbesoldung 1/3 des 1528 von der Krone eingezogenen Zehntens ist. Geringer besoldet ist die norwegische G., die noch die Verfassung der dänischen hat. In Dänemark u. Island wird die ebenfalls in Bisthümer u. Propsteien getheilte G. von den Bischöfen unter Mitwirkung der Stiftsamtleute beaufsichtigt, hat keinen befreiten Gerichtsstand u. keine Consistorien, sondern die königliche Staatskanzlei zur Oberbehörde. Die Pröpste sind den Pfarrern u. Capellanen vorgesetzt. Nirgends ist das Territorialsystem strenger durchgeführt. Die lutherische u. reformirte G. in Deutschland hat den frühern befreiten Gerichtsstand in vielen Ländern verloren, ebenso die Freiheit von Abgaben; in constitutionellen Staaten hat sie das Recht, der ersten Kammer durch Deputirte ihres Standes beizuwohnen. Die Würden der Generalsuperintendenten, Superintendenten (Dekane, Pröpste, Inspectoren, Metropoliten), Pfarrer u. Diakonen od. Helfer u. andere höhere u. niedere Predigertitel bezeichnen nur Verschiedenheit des Ranges, der Einkünfte u. Geschäftskreise, doch alle den gleichen Beruf zu Predigtamt u. Seelsorge. Die Titel Prälaten, Domherren u. Canonici an den noch vorhandenen protestantischen Stiftern führen auch Professoren, Edelleute u. andere Eingekaufte weltlichen Standes, wegen der damit verbundenen geschäftslosen Pfründen, ohne deshalb zur G. zu gehören. Zu dieser werden im kirchenrechtlichen Sinne auch Candidaten, Schullehrer u. niedere Kirchendiener als Untergebene der Consistorien gerechnet. Predigen dürfen auch Candidaten; zur Verwaltung der Sacramente berechtigt aber nur die Ordination. Die unirten evangelischen Prediger in Berg, Cleve u. Mark, die reformirten Geistlichen in den Niederlanden u. Frankreich, die presbyterianischen od. puritanischen in Großbritannien u. Nordamerika unterscheiden sich durch keine Titel od. Rangklassen u. regieren sich selbst durch Synoden, Convente, Klassen od. Consistorien. Die Schweizerischen sind in Verfassung u. Verhältniß zu den Regierungen den deutschen ganz ähnlich. Alle reformirten Geistlichen heißen Pastoren od. Prediger, der Vorsteher der Geistlichen eines Bezirks Antistes, die Diakonen der Reformirten sind weltliche Beamte zur Vertretung der Gemeinden bei Wahlen, in der Verwaltung des Kirchenvermögens u. in der Armenpflege. Auch die kleineren Parteien der Abendländischen Christenheit haben besoldete Geistliche, denen die Absonderung ihrer Gemeinden von den Nationalkirchen meist große Gewalt über sie gibt, sie bilden aber keinen bevorrechteten Stand u. unterscheiden sich nur bei einigen derselben, z.B. der Brüdergemeinde u. der unter dem Namen der alten Flaminger bekannten Secte der Taufgesinnten, durch die Titel von Bischöfen od. Ältesten u. Predigern od. Lehrern; ihre Diakonen sind weltliche Ordnungsbeamte. Bei den Quäkern darf jeder predigen u. ihre Lehrer, welche sie Diener nennen, thun es nur in der Regel.[92]

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 89-93.
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