Propst

[631] Propst (v. lat. Praepositus), 1) ehemals der Vorstand der ökonomischen Verwaltung in Kirchen, Stiftern, Klöstern; 2) jetzt bei den Katholiken der Inhaber der ersten geistlichen Würde nach dem Bischofe an Metropolitan- u. Kathedralkirchen, daher Dompropst; od. der Vorstand des Capitels an Collegiatstiftern; 3) Klostervorsteher zweiten Ranges; 4) bei den Protestanten eine dem Superintendenten ähnliche höhere geistliche Würde od. auch der Pfarrer einer Hauptkirche. Propstei, die Stelle u. die Wohnung eines Propstes. Propstding (Propsting, Propstgericht), das Gericht in einer Propstei; Propstdingsgut, ein der Propstei unterworfenes, freies Bauerngut.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 631.
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