Inhaber

[914] Inhaber, der eine Sache in seinem Besitz hat, wenn auch unrechtmäßig. I. eines Regimentes, ist in mehreren Armeen eine besondere Würde, mit welcher bedeutende Gerechtsame verbunden sind od. waren, so in Österreich u. England. In Österreich hatte der I. sonst das Recht, die Offiziersstellen, bis einschließlich des Hauptmanns, im Regiment zu besetzen; jetzt gibt er dem Regiment den Namen u. führt dasselbe bei Paraden, auch in der Schlacht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 914.
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