Inhaber

[836] Inhaber, derjenige, der etwas in seiner Gewalt hat, der aber keineswegs zugleich Eigentümer oder Besitzer dieser Sache zu sein braucht. – I. (Oberstinhaber, in Deutschland Chef) eines Truppenteils sind fürstliche und andre hochgestellte Personen, die zu diesem Truppenteil im Verhältnis einer Ehrenstellung stehen. Ehemals wurden bewährte Krieger durch Patent ermächtigt, Regimenter zu errichten. Prinzen, die anderweiter Ämter wegen das Regiment nicht selbst kommandieren konnten, ernannten hierzu einen Oberstleutnant, dieser wurde der Kommandeur, jener der I. des Regiments. Vgl. Hausregimenter.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 836.
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