Inhaber

[860] Inhaber einer Sache, derjenige, der sie in Gewahrsam oder Körperlichen Besitz hat; I. eines Rechts, derjenige, dem das Recht zusteht, dann auch der, welcher das Recht ausübt, selbst wenn es ihm nicht zusteht. I. von Truppenteilen, ursprünglich die Offiziere, denen ein Patent zur Errichtung von solchen verliehen wurde; jetzt ist die Ernennung zum Regiments-I. oder Regimentschef nur noch eine Ehrung für regierende Fürsten und Fürstinnen, Prinzen, Prinzessinnen und hohe Offiziere, deren Name oft von den betreffenden Truppenteilen geführt wird.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 860.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika