Diöcēs

[162] Diöcēs (v. gr. Dioikēsis, d.i. Staatshaushalt), 1) Provinz, Gerichtsbezirk; 2) (röm. Ant.), District, der zu einer Provinz geschlagen u. zugleich von dem Statthalter derselben regiert wurde; 3) Unterabtheilung der 4 Präfecturen, in welche Constantin d. Gr. 331 n.Chr. das Römische Reich theilte; der Statthalter in einer D. hieß Vicarius, welcher in der Metropolis residirte, der Schatzmeister Diökētes; die D. zerfielen wieder in Provinzen; 4) in der christlichen Zeit der Jurisdictionsbezirk eines Erzbischofs, später auch eines Bischofs; 5) in der protestantischen Kirche die Parochien, über welche ein Superintendent od. Dekan die Aufsicht führt; die zu einer D. gehörenden Glieder einer Gemeinde heißen Diöcesanen der Geistliche, der an einem Orte die bischöfliche Gerichtsbarkeithat, heißt auch Diöcesan; diese Einrichtung, Diöcesanverfassung; die Rechte eines Bischofs, vermöge der Kirchengewalt in seiner ganzen D., Diöcesanrecht; Diöcesanconcil, Concil, welches sich nur auf eine D. erstreckt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 162.
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