Kirche

[499] Kirche (ein Wort von ungewisser Abstammung, welches man aus dem Sanskrit, Hebräischen, Celtischen, Germanischen, Griechischen u. Lateinischen, u. zwar aus verschiedenen Wörtern dieser verschiedenen Sprache abzuleiten versucht hat, von denen jedoch nur das griechische Κυριακόν, Herrenhaus, u. Curia, jenes rücksichtlich seiner Bedeutung, dieses wegen seiner geschichtlichen Beziehung Berücksichtigung verdient; s. I. Löbe, De origine vocabuli kirche, Altenb. 1855), bedeutet die christliche Gemeind- u. das Haus zu gottesdienstlichen Versammlungen. I. Die Verehrer Christi als eine religiöse Gesellschaft betrachtet, die zwar durch verschiedene Gegenden u. Länder verbreitet, aber durch gemeinsamen Glauben an das Evangelium u. durch gewisse wesentliche Gebräuche (Sacramente) zu einem, einem unsichtbaren Oberhaupte untergeordneten Körper vereinigt gedacht werden, speciell nach der Ansicht der Römisch-Katholischen die Gesammtheit aller Gläubigen unter dem Regiment ihres gesetzmäßigen Oberhirten u. Stellvertreters Christi, des Papstes in Rom, od. nach den Symbolischen Büchern der Lutherischen K. die Gemeinschaft der Frommen, wo sie auch seien, unter denen aber die reine Lehre des Evangeliums gepredigt u. die Sacramente recht verwaltet werden Auch versteht man unter K. die zum Christenthum sich bekennende Bevölkerung eines Landes od. Staats, Landeskirche, in Hinsicht auf ihre besondere Verfassung, gewisse ihr zustehende Rechte, Freiheiten etc.; sodann auch eine einzelne Partei der Christen, insofern sie als besondere, durch anerkannte Glaubenssymbole u. Rechte, auch wohl Ceremonien von andern sich unterscheidende größere Religionsgesellschaft angesehen wird, so Griechisch-Katholische, Römisch-Katholische, Evangelische K.; im Gegensatz von Secte (s.d.). A) In der Bibel, wo für den Ausdruck K. das Wort Gemeinde (Ἐκκλησία) steht, wird gelehrt, daß Christus die äußere Verbindung seiner Bekenner wirklich beabsichtigt (Matth. 16, 18) u. die Gründung derselben den Aposteln übertragen hat (Matth. 16, 19), um dadurch das Gottesreich in sichtbarer Weise darzustellen (Eph. 2, 19–22), Erleuchtung, Heiligung u. Seligkeit aller Mitglieder[499] zu fördern, in Christo, als dem Haupte, die rechte Gemeinschaft zu suchen (Eph. 1, 23) u. durch Predigt, Gebet u. Sacramente diese verschiedenen Zwecke zu erreichen. B) In der Dogmatik uterscheidet man: a) eine sichtbare od. äußerliche K. (Ecclesia visibilis s. externa), der Inbegriff aller derer, die zum Christenthum gehören, u. eine unsichtbare od. innere (E. invisibilis s. interna), diejenigen Christen aller verschiedenen Parteien, die durch die evangelische Lehre wirklich gebessert sind, derselben unwandelbar glauben u. tre gehorchen; b) allgemeine K. (E. universalis, katholische K.), im Gegensatz zu der besondern (Partei-) K. (E. particularis), u. in dieser Beziehung pflegt sich die Römisch-Katholische Kirche für die universelle, alle andern Kirchengemeinschaften aber für Secten zu halten; e) eine streitende K. (E. militans), bildlich, sofern sie auf der Erde gegen alle Feinde des Glaubens u. der Frömmigkeit streitet; u. eine triumphirende K. (E. triumphans), sofern die Christen in dem zukünftigen Leben sich des vollkommensten Sieges nach ihrem Kampfe erfreuen werden; d) eine wahre K. (F. vera), welche die wahre Lehre Jesu u. der Apostel zu ergründen sucht; e) die reine K. (E. pura), welche die Lehre Jesu u. der Apostel nicht durch willkürliche menschliche Zusätze verunstaltet; f) synthetische K. (E. synthetica s. collectiva), die ganze Menge der Christen, aus welcher eine K. besteht; u. repräsentative K. (E. repraesentativa), die einzelnen Mitglieder, die dazu bevollmächtigt sind, für das Wohl der K. zu sorgen. C) Nach den Symbolischen Büchern (im Nikänischen Glaubensbekenntniß) soll eine K folgende Eigenschaften haben: a) einig (E. una) sein, übereinstimmend in der Lehre des Evangeliums u. der Verwaltung der Sacramente; b) heilig (E. sancta), sich absondernd von Nichtchristen u. zum ernstesten Tugendeifer verpflichtend u. denselben weckend u. nährend; c) apostolisch (E. apostolica), welche gegenüber den von der Lehre des Evangeliums u. der Apostel abweichende Ansichten habenden Parteien die evangelische u. apostolische Lehre bewahrt; d) wahr (E. vera), s. od. B) d); e) unvergänglich (E perpetua) im Allgemeinen. Eine Unfehlbarkeit (Infallibilität) der K. behauptet nur die Römisch-Katholische von sich, auch ist die Behauptung, daß außer der K. kein Heil sei (Extra ecclesiam nulla salus), d.h. daß nur nach dem bestimmten Glaubensbekenntniß einer K. u. durch die in ihr übliche Weise der Sacramentsverwaltung, die Erlangung der Seligkeit möglich sei, ein Dogma nur dieser K. D) Rechte u. Pflichten der K.: a) Erhaltung des reinen Glaubens; b) Wahl, Berufung, Ordination der Geistlichen u. Lehrer; c) durch die repräsentative K. eine bestimmte Glaubensformel aufzustellen u. abzuändern (Symbolische Bücher); d) Anordnung u. Verbesserung des Cultus; e) Kirchenzucht, s.u. Kirchengewalt u. Kirchenrecht. E) Das Verhältniß der K. zu dem Staate hat sehr bald zu dem Versuch geführt, die gegenseitigen Rechte u. Verpflichtungen festzustellen. Demgemäß besteht das Recht des Staats nach den Bestimmungen des Kirchenrechts zunächst in dem Schutzrecht (Jus advocatiae); ferner in dem Recht zu bestimmen, ob u. unter welchen Bedingungen eine religiöse Gesellschaft im Staate bestehen u. ihre Religion ausüben kann (Jus reformandi); u. in dem Recht der Aufsichtsführung, wonach von allen kirchlichen Einrichtungen u. Veränderungen Kenntniß zu nehmen (Inspectio saecularis), die Bestätigung dazu auszusprechen (Placetum regium) u. nöthigenfalls das Verbietungsrecht (Jus cavendi) in Anwendung zu bringen ist, s.u. Kirchenrecht III. B). Dagegen hat die K. das Recht ihr Bekenntniß festzustellen (Jus confessionis), ihren öffentlichen Cultus danach einzurichten (Jus sacrorum), ihre Verwaltung zu ordnen (Jus regiminis), ihre Lehrer zu wählen u. zu weihen (Jus sacerdotii), in dem Glaubensbekenntniß u. in den kirchlichen Einrichtungen die nothwendigen Veränderungen zu machen (Jus reformationis) u. ihre Mitglieder, sofern sie ihre kirchlichen Verpflichtungen nicht erfüllen, zu ermahnen u. zu bestrafen (Jus disciplinae et excommunicationis). Trotz dieser Abgrenzungdifferenzen gab es gegenüber dem Römisch-Katholischen Kirchenregiment Differenzen mit dem weltlichen Regiment, z.B. über das königliche Placet, das liturgische Recht der Fürsten, die gemischten Ehen, die Bischofswahlen, die Duldung u. Anerkennung der Religionsparteien, welche von einem zu Recht bestehenden kirchlichen Verband ausscheiden etc. die man durch die Particulargesetzgebung od. durch Concordate (s.d.) zu beseitigen sucht. Um dieses Verhältniß zu ordnen, sprachen sich schon längst, besonders 1830 u. 1848, viele Stimmen für die Trennung des Staates von der Kirche aus, allein nach der Wiederkehr der Ruhtrat das Interesse an den kirchlichen Fragen zurück, u. es wurde seitdem in der Katholischen K. das Verhältniß zum Staat in mehreren Ländern durch Concordate (s.d.) geordnet, in der Protestantischen K. aber keine durchgreifende Veränderung vorgenommen. Was F) das Verhältniß der K. zur Schule anlangt, so hat bes. die Emancipationsfrage, d.h. die Befreiung der Schule von der Aufsicht der K, in der neueren Zeit die Aufmerksamkeit in Anspruch genommen, s.u. Schule. Was G) das Verhältniß der K. zu dem Leben anlangt, so ist in der letzten Zeit vielfach darüber gesagt worden, daß das Interesse an dem Institut der Christlichen K. immer mehr verschwinde u. daß an dessen Stelle Gleichgültigkeit getreten sei, was man durch die geringe Zahl derer, welche an dem Cultus der K. Theil nehmen, durch die äußerliche Abtrennung von dem kirchlichen Verbande, durch die Verminderung der Abendmahlsgenossen, durch den Versuch bei der Ehe (s.d.) den bürgerlichen Vertrag an die Stelle des kirchlichen Actes zu setzen u. bei der Schule die Wirksamkeit der K. zu beschränken, durch die Beseitigung der Kirchenzucht (s.d.), durch die Schmälerung des Kirchenguts (s.d.) u. durch die feindselige Richtung gegen die K. (s.u. Christenthum) etc. zu beweisen sucht. Dagegen ist aber auch nicht zu verkennen, daß in der Gegenwart viele hervorragende Geister sich zur K. Christi hingezogen fühlen, daß der kirchliche Indifferentismus hier u. da mehr zu verschwinden anfängt, daß man die Sonntagsfeier (s.d.) zu heben bemüht ist, daß die Nothwendigkeit der christlichen K. jetze in weiten Kreisen erkannt wird u. daß man nach Äußerungen auf größeren Versammlungen, z.B. auf den Kirchentagen, in den Piusvereinen, bei den Conferenzen der katholischen Bischöfe, gegenwärtig in der K. einen der Hauptfactoren anerkant hat, durch welchen die Wunden der Zeit geheilt werden können, wobei man jedoch mancher[500] lei Reformen in der kirchlichen Gesetzgebung, Verwaltung u. im Cultus das Wort geredet hat. Übrigens ist hierbei an die K. die Forderung ergangen, daß sie statt der geistlichen Seite immer mehr die mit dem engeren persönlichen Verkehr verbundene gemüthliche Thätigkeit zur Geltung bringen, daß sie die Predigt u. den Cultus nicht mehr als die einzigen Gegenstände der Wirksamkeit ansehen, sondern daß sie sich an allen Anstalten, welche eine gleichmäßige Buchung zur K. u. zum Leben haben, beteiligen solle, z.B. an der Inneren Mission (s.d.). an der Armenpflege etc. Nach Außen hin hat die K. die Aufgabe, für die Verbreitung der christlichen Religion unter Richtchristen zu sorgen, u. das Missionswesen (s.d.) ist recht eigentlich Sache der Christlichen K., insofern sie als die eine, allgemeine, apostolische K. von Christo diesen Missionsberuf ursprünglich empfangen hat. Vgl. Kist, Die christliche K. auf Erden (Preisschrift) 1838; Petersen, Die Idee der christl. K., 1839–42; Rothe, Die Anfänge der christl. K. u. ihrer Verfassung, 1837; Klee, Das Recht der Einen Allgemeinen K, 1839; L. I. Rücket, Ein Büchlein voll der K., Jena 1857.

II. Das der christlichen Gottesverehrung geweihte Gebäude. Die Christen hatten Anfangs keine eigenen K-n; die ersten Spuren von K-n finden sich im 2. Jahrh in der Zeit der Ruhe, so werden ausdrücklich die K-n zu Edessa, Nikomedien u.a. erwähnt. Ihre Zahl mehrte sich sehr mit der Ausbreitung des Christenthums, u. im 3. Jahrh. waren in Rom schon 40 große K-n. Die eigentliche Zeit aber der K-n beginnt mit Constantin dem Größen; dieser räumte den Christen il (s d.) u. ihrem Gottesdienste ein, daher die größeren K-n den Namen Basilica erhielten, u. die Form u. Einrichtung derselben auf die K-n überging. Seit Theodosius worden häufig die früher zerstörten heidnischen Tempel mit der nöthingen Veränderung zu christliche K-n geweiht, was auf den Baustil derselben wesentlichen Einfluß hatte. Die von Justinian I. erbaute Sophienkirche in Constantinopel diente als Muster für die während der nächsten Jahrhunderte im Abendlande erbauten K-n. Viel that für Erbauung von K-n auch Karl der Große u. seine Nachfolger, mit denen bald die anderen Fürsten, Bischöfe u. Städte wetteiferten. So rühren von Karl dem Großen die Domkirche in Aachen, die Michaelskirche in Lorsch: von Ludwig II. die achteckige Johanniskirche in Worms, das Chor der Marienkirche in Köln; von den sächsischen Kaisern die Domkirche in Merseburg 930 her. Viele u. großartige Domkirchen wurden im 11. u. 12. Jahrh. erbaut; so die in Worms, Mainz, Goslar, Würzburg, Breslau, Braunschweig, Lübeck, Osnabrück, Bremen, Hamburg, Lüttich, Magdeburg, Naumburg; die Kathedrale Notre Dame in Paris. Unter den um erbauten verdienten Bischöfen sind bes. im 11. Jahrh. Bernhard u. Hezilo von Hildesheim u. Arno II. Köln zu erwähnen. Über die verschiedenen Baustyle der Kirchen, s.u. Baukunst L) – s).

A) Die ersten christlichen K-n, namentlich, die meisten von Konstantin dem Großen in Rom erbauten, hatten den Eingang gegen Osten u. der Altar stand gegen Westen, so daß der, Priester, wenn er vor dem Altar stand u. sich gegen das Volk wendete, den Blick gegen Morgen richtete. Später trat der umgekehrte Fall ein, die K-n hatten fast ohne Ausnahme die Eingänge gegen Abend, u. der Altar stand an der Morgenseite. Man erbaute die K-n theils auf Höhen, theils über den Gräbern der Märtyrer u. Confessoren, theils auch unter der Erde (Krypten) od. an anderen Orten. Seit dem 4. Jahrh. findet sich eine gewisse Gleichförmigkeit in der Einrichtung der K-n, u. zwar in drei Theilen, vorherrschend nach dem Vorbild des Mischen Tempels: das Heilige für die Cleriker, das Schiff der K. für die Laien u. der Vorhof für die Katechumenen. Darnach sind die Haupttheile einer K.: a) die Vorhalle (in der alten K. Πρόναος, Vestibulum, Porticus, Νάρϑηξ). In dem Vestibulum im engeren Sinne hatten in der alten K. die Katechumenen u. Büßenden ihre Plätze, auch Nichtchristen u. Häretikern stand der Zutritt hierher offen. Die Porticus (Hallen u. Säulengänge) diente bes. zur Feier von Todtenvigilien, zu Versammlungen in kirchlichen Dingen etc.; auch kam hierher seit dem 9. Jahrh, der Weihkessel u. seit allgemeiner Einführung für Kindertaufe auch der Taufstein, wahrend sich früher ein Becken zur Waschung der Hände vor dem Gotteshause befunden u. die Taufe der Erwachsenen in den Baptisterien stattgefunden hatte. In das Gotteshaus führten gewöhnlich drei Haupteingänge, an der westlichen, südlichen, nördlichen Seite, für die bestimmten Klassen der Gemeinde (daher Porta sacerdotum, P. virorum, P. virginum etc.); die Eingangsthüren waren Flügelthüren, gewöhnlich von Holz, häufig mit Verzierungen versehen, bes. seit dem 11 Jahrh. b) Das Schiff (Navis Νάος [so genannt entweder von der Arche Noä od. vom Schiff des Petrus, beides, um die Rettung der Christenheit zu bezeichnen] Oratorium laicorum), der innere, größere Raum, bei größeren Kirchen durch Säulengänge od. Arkaden in mehrere Abtheilungen getheilt, von denen die mittlere das Hauptschiff, die daneben befindlichen Nebenschiffe od. Abseiten heißen. In ihm befand sich in der alten K. der Ambon (Βῆμα), ein etwas erhöhtes Lesepult zur Vorlesung der eigentlichen biblischen Lotionen u. von Ankündigungen. Um denselben herum saß die Gemeinde; die Männer saßen von den Frauen abgesondert, Erstere linker Hand gegen Süden, Letztere rechter Hand gegen Norden. Im Orient saßen die Männer im unteren Raum, die Frauen auf Emporen (Ὑπερῶα). Diese Emporen od. Logen befanden sich in späteren Zeiten bes. im westlichen Theile des Mittelschiffes u. dienten entweder als Nonnenchor od. als Plätze für ausgezeichnete Personen; während in der neueren Zeit dieser westliche Theil in der Regel als Musik- od. Orgelchor dient, u. die Plätze der Frauen im Schiffe sich befinden (Kirchenstühle), während die Emporkirchen, wenn solche vorhanden sind, für die Männer bestimmt sind. Außerdem befinden sich im Schiffe gewöhnlich die Kanzel (s.d.) an einer Säule od. einer der Seiten, Kapellen, Heiligenaltäre, zuweilen auch der Taufstein. c) Der Chor od. Hohe Chor (Sanctuarium, Presbyterium) war in der alten K. nach Art des jüdischen Tempels von dem Schiff durch einen Vorhang (Καταπέτασμα) getrennt, außerdem durch ein Gitterwerk (Schranken, Cancelli), welche mit Flügelthüren versehen waren. Bei Kreuzkirchen wurde die Vierung häufig durch verzierte Balustraden von den Seitenarmen des Mittelschiffes gesondert; auch nach dem Langhause zu Pflegte dann die Vierung durch eine ähnliche Mauerschranke geschlossen zu sein, an deren dem Schiffe zugewandten[501] westlichen Seite der Altar für die Laien angebracht war, u. an welcher zwei Treppen zu zwei Ambonen führten, von denen herab dem Volke das Evangelium u. die Epistel vorgelesen wurden, daher der Name Lettner (Lectorium) für diese Balustrade geblieben ist. Der Chor lag in der Regel höher, als das Schiff der K. u. war mit diesem durch Stufen verbunden; bes. in späterer Zeit baute man ihn in halbrunder (daher Apsis, Concha), oft auch polygoner Form. In dem hohen Chor befand sich der erhöhte Sitz des Bischofs (Κάϑεδρα, Θρόνος) u. die Sitze der Presbyter; in der Mitte des Chores stand der Hauptaltar (Θυσιαστήριον, Τράπεζα ἱερά, μυστική, Mensa sancta etc.) frei, er diente zur Feier der Eucharistie u. zur Vorlesung der Evangelien u. Episteln (weshalb man an ihm Cornu evangelii u. Cornu epistolae unterschied); zur rechten Seite des Hauptaltars befand sich das Παρατράπεζον (Oblationarium) für die dargebrachten Oblationen u. Gaben, zur linken Seite das Σκευοφυλάκιον (Diaconicum), der Ort, an welchem nach Beendigung der Communion die heiligen Geräthe gestellt wurden, um gereinigt u. eingepackt u. in die Sacristei (Gazophylacium magnum) gebracht zu werden. Ein Doppelchor gegen Osten u. Westen (wie im Dom zu Naumburg) ist sehr selten. Im Chor wurde auch in der Regel die Predigt gehalten, seltener vom Ambon herab. Da indessen später bei der Vergrößerung der K-n der Prediger in so weiter Entfernung nicht verstanden werden konnte, brachte man an den das Chor vom Schiff trennenden Schranken (Cancelli) einen Suggestus (Kanzel, s.d.) an. B) Die innere Verzierung. Schon in der alten K. waren Wände u. Decken oft mit Bildern u. Gemälden verziert; an den Wänden wurden auch Votivtafeln, Schilde, Wappen, Fahnen etc. aufgehängt. In den katholischen K-n sind die Verzierungen durch Bildwerke, Statuen etc. am reichsten u. prächtigsten, am einfachsten u. nüchternsten in den reformirten K-n; die lutherische K. hält darin die Mitte. Der Gebrauch von Glasfenstern scheint im 3. Jahrh. aufgekommen zu sein; seit dem 11. Jahrh. kommen gemalte Glasfenster vor. Der Narthex pflegte gepflastert, das Schiff getäfelt, der hohe Chor mit Mosaikfußboden geschmückt zu sein; vom 7. Jahrh. an kam die Sitte auf, im Chor u. Schiff der K. Begräbnisse anzubringen u. diese mit Stein- od. Erzplatten, Monumenten u. dgl. zu bedecken. Der Gebrauch der Orgel (s.d.) erscheint seit dem 9. Jahrh. C) Was die Anbauten u. Umgebungen der K-n betrifft, so sind in alter Zeit unter ersteren zu nennen; die Baptisterien (s.d.), das Diaconicum magnum (Γαζοφυλάκιον, Σκε υοφυλάχιον, Secretum, Secretarium), ein Local, in welchem die heiligen Gefäße, Kleinodien, priesterlichen Gewänder etc. aufbewahrt wurden, in welchem der fungirende Geistliche sich vorbereitete, der Bischof Verhöre u. Untersuchungen anstellte etc.; die Pastophoria für den Aufenthalt der Wächter u. Wärter der K., Bibliotheksgebäude (bes. in Rom, Alexandria u. Constantinopel), Wohnungen der Bischöfe u. Cleriker, Hospitäler etc. In den ersten 7 Jahrh. waren die Kirchen ohne Thürme; im Abenlande werden diese seit dem 13. Jahrh. allgemein; Glocken (s.d.) kommen seit dem 7. Jahrh. vor. Die Sitte, auf dem das Gotteshaus umgebenden Platze (Kirchhof, Gottesacker) die Todten zu beerdigen, kommt seit dem 6. Jahrh. fast überall vor.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 499-502.
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