Ausnahme

[51] Ausnahme, Alles, was von einer Regel abweicht. A. findet Anwendung auf Regeln, die aus der Erfahrung abstrahirt sind, z.B. in der Naturgeschichte; die von der Mehrheit vorkommender Fälle hergenommen sind, z.B. in der Grammatik in constitutiven Bestimmungen, bes. in der Gesetzgebung, wo das Gesetz sich wohl auch selbst über die Fälle, die nicht darunter befaßt sein sollen, ausspricht (s. Ausnahmegesetze); sonst durch Nachsicht od. besondere Vergünstigung, od. in außerordentlichen Fällen (s. Ausnahmegesetze); eben so in Maximen der Politik, der Pädagogik, der Diätetik etc. Für logische Grundsätze, ohne deren Anerkennung gar kein Denken möglich sein würde, für die Grundsätze der Mathematik u. die Pflichtgebote der Moral gibt es keine A-n. Auf alle diese findet das bekannte Sprüchwort: keine Regel ohne A., nur in so fern Statt, als die Begriffe in der als unverrückbar aufgestellten Regel nicht streng gehalten werden, u. ihnen ein Doppelsinn unterliegt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 51.
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