Gottesdienst

[506] Gottesdienst, die Art u. Weise, durch Gefühle, Gesinnungen u. Handlungen seine Ehrfurcht gegen Gott, als das höchste Wesen, auszudrücken u. sich zum Gehorsam gegen die Gebote desselben zu erwecken. Jede Religion hat nach ihren verschiedenen Begriffen von dem höchsten Wesen, verschiedenen G., s.u. Cultus. Der christliche G. ist ein öffentlicher (kirchlicher), wenn er von einer gemischten Versammlung an öffentlichen Orten, od. ein privater (häuslicher), wenn er im Stillen Statt findet. Die christliche Ethik empfiehlt den letzteren, obschon er nicht ausdrücklich in der Schrift geboten ist, beschränkt ihn aber nur auf die Familie, um Conventikel (s.d.) zu vermeiden, u. warnt vor der Sectirerei (s.d.), welche sich leicht damit verbindet. Die Störung des G-es (Turbatio sacrorum) wurde schon von den christlichen römischen Kaisern mit Capitalstrafe bedroht, wobei es zunächst meist auf Beseitigung der durch die Streitigkeiten der verschiedenen christlichen Secten hervorgerufenen Angriffe abgesehen war. In den neueren Strafgesetzgebungen erscheint diese Störung zwar mit verhältnißmäßig gelindern Strafen bedroht, doch kann die Strafe bis zu mehrjähriger Freiheitsstrafe ansteigen. Zum Thatbestand gehört, daß der Störende wissentlich u. widerrechtlich den G. od. auch eine andere religiöse Handlung (Taufe, Begräbniß etc.) einer im Staate aufgenommenen od. doch geduldeten Religionsgemeinschaft gestört habe. Ob der G. in od. außer der Kirche gehalten wurde, macht an sich eben so wenig einen Unterschied, als die Art der Religionsgemeinschaft, so daß das Verbrechen auch gegen die religiösen Versammlungen der Juden begangen werden kann. Einige Gesetzbücher stellen noch besonders der eigentlichen activen Störung den Fall gleich, wo etwa die Religionsgenossen verhindert werden, sich an den Ort der religiösen Versammlung zu begeben. Nur durch Fahrlässigkeit hervorgerufene Störungen, wie z.B. Peitschenknallen in der Nähe der Kirche, werden blos polizeilich bestraft. Ein eigenthümliches Schutzmittel gegen Störung des G-es ist das noch jetzt in manchen Städten gebräuchliche Ziehen vor Ketten zur Sperrung der nächsten Straßen an der Kirche.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 506.
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