Gebot

[32] Gebot, 1) die deutliche u. bestimmte Erklärung eines Oberherrn über das, was seine Untergebenen thun u. lassen sollen; daher das G. entweder ein affirmatives (gebietendes), od. ein negatives (verbietendes, Verbot) ist; bes. die Zehn Gebote (s.d.); 2) Befehl, u. 3) Vorladung des Richters 4) bei Versteigerungen, das Nennen[32] einer Summe, um die man einen Gegenstand erstehen will, vgl. Auction; 5) hohes u. niederes G. verleihen, sonst die Formel, womit Reichsständen od. Landesherren die höchste gesetzgebende u. richterliche Gewalt verliehen wurde.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 32-33.
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