Richter [1]

[143] Richter, 1) derjenige, welcher eine zwischen zwei Personen entstandene Streitigkeit entscheidet; bes. 2) eine Person, welcher die Befugniß ertheilt ist, im Namen des Staates Recht zu sprechen u. dem in seinen Rechten Verletzten die erbetene Rechtshülfe zu gewähren; vgl. Gericht; 3) (Schulze), die niedere obrigkeitliche Person, welche zunächst über ein Dorf gesetzt ist. Als Gehülfen sind ihm eine od. einige Personen (Schöppen, Gerichtsschöppen) zugeordnet. Sein Wirkungskreis bezieht sich mehr auf Polizei u. Verwaltungsgegenstände, als auf Ausübung der richterlichen Gewalt. Höchstens ist ihm die Entscheidung der geringfügigsten Sachen übertragen. In Frankreich ersetzt der Maire auf den Dörfern den R.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 143.
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