Richter

[532] Richter, Staatsbeamter, dem die Entscheidung von Rechtssachen zusteht (s. Gericht); hat seine Fähigkeit nach 3 jähr. Rechtsstudium durch zwei Prüfungen nachzuweisen, zwischen denen ein 3jähr. Vorbereitungsdienst liegen muß. Bei Handels- und Gewerbegerichten ist der R. meist ein Mitglied der entsprechenden Berufsklassen.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 532.
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