Auctĭon

[917] Auctĭon (v. lat.), die öffentliche Versteigerung verkäuflicher Dinge; eine schon den Römern bekannte Art, Sachen in Geld umzusetzen. Sie ward bekannt gemacht durch einen Ausrufer (Praeco) od. einen schriftlichen Anschlag (Libellusauctionarius, Tabulaauctionaria) an einem öffentlichen Orte. Bei dem Auctionsorte (Atrin mauctionarium), ward beim Beginn der Handlung ein Spieß (Hasta) aufgesteckt (vielleicht übrig gebliebene Sitte vom Verkauf der Kriegsbeute); daher sub hasta, so v.w. öffentlich versteigert werden, u. das neuere Wort Sub hastatio, welches jedoch meist nur bei Versteigerung von Immobilien gebraucht zu werden pflegt. Der Bietende hielt einen Finger in die Höhe, der Präco rief den Preis aus u. eine obrigkeitliche Person erkannte dem Meistbietenden die Sache zu. Der Verkäufer hieß Auctor u. das Eigenthumsrecht, das dem Käufer übertragen ward, Auctorit as. Jetzt ist die A., je nachdem die Obrigkeit sie anordnet u. die Aufsicht über sie führt, od. nicht, eine gezwungene od. freiwillige, eine öffentliche od. private. Der Augenblick, wo der Bietende den ausgebotenen Gegenstand, nach Wiederholung des gebotenen Geldwerths durch den Auctionator (Proclamator) u. nach Aussprechung der Worte: x Groschen etc. zum ersten, zum zweiten, zum dritten u. letzten! erhält, wird durch vernehmbares Niederschlagen, meist mit einem Hammer auf den Tisch, bezeichnet; daher unter den Hammerkommen, so v.w. durch A. verkauft werden. Sobald das Gebot geschehen ist, darf es nicht wieder zurückgenommen werden, indem jedes Gebot als die wirkliche Abschließung eines Kaufes über den Gegenstand nur mit der zu Gunsten beider Contrahenten zugefügten Bedingung, wenn nicht noch ein besserer Käufer sich finden werde, zu betrachten ist. Nach dem Zuschlag ist jedes höhere Gebot ungültig. Für die Bemühung erhält der Auctinator von dem Eigenthümer der zu verauctionirenden Gegenstände, gewisse Auctionsgebühren, meist 6 Pf. – 1 Gr. pro. Thlr., u. besorgt hierfür zuweilen auch den Katalog. Gewisse Personen, bes. bei Versteigerungen von Kunstgegenständen, übernehmen bei Auctionen Aufträge (Commissionen) Fremder od. bei der A. nicht Gegenwärtiger, gegen Anrechnung einer gewissen Summe hierfür. Gewöhnlich wird mit dem niedrigsten Gebot begonnen, u. nun bieten die Kauflustigen immer mehr. In Holland bietet der Besitzer das Object um einen gewissen Preis aus; wenn Niemand antwortet, bietet der Auctionator selbst weniger, bis Jemand ruft myn (mein) u. dasselbe zugeschlagen bekommt. In England war es sonst üblich, bei dem Bieten kleine Kerzen anzuzünden[917] u. solange die Kerzen brannten, galt das Gebot. Hiervon Auctioniren, versteigern; Auctionator, die Person, welche die Auction besorgt, meist obrigkeitlich verpflichtet. Auctionskatalog, Verzeichniß zu versteigernder Gegenstände.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 917-918.
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