Bedingung

[476] Bedingung, 1) eine erwartete Begebenheit od. Handlung, welche Einer zum bestimmenden Principe seines Thuns od. Lassens erwählt u. dafür erklärt hat; 2) das nothwendige Erforderniß zur Möglichkeit od. Wirklichkeit eines Gegenstandes der Verstandes- u. Vernunfterkenntniß, der dann als Bedingtes (in Abhängigkeit) von jenem, als [476] Grunde, erscheint; 3) (Conditio, Rechtsw.), eine einem Rechtsgeschäfte, sei es einem letzten Willen od. einem Vertrage beigefügte Nebenbestimmung, wodurch die Erfüllung des Hauptgeschäfts modificirt wird (Conditio sensulatiori). Zum Begriffe der B. in diesem weiteren Sinne gehört auch a) die Zeitbestimmung (Dies), d.i. die Festsetzung eines Zeitpunktes (Terminus), von welchem an das Geschäft erst beginnen soll (ex die), od. bis zu welchem es blos bestehen od. bei Kraft bleiben soll (in diem); eine solche Nebenbestimmung trifft die Existenz des Geschäftes nicht, sondern regelt nur die Geltendmachung desselben. Bei gewissen Rechtsgeschäften, z.B. bei Erbeseinsetzungen, obrigkeitlichen Vormundschaftsbestellungen etc. kann ein Dies nicht beigefügt werden; b) Grund- u. Zweckbestimmung (Causa et Modus), d.i. Angabe der Ursache, wegen welcher dem Erben etwas hinterlassen, od. dem Contrahenten etwas übergeben worden ist (Causa), u. Angabe des Zweckes, für welchen der Erblasser das hinterlassene Erbgut verwendet wissen will (Modus), od. der Contrahent den Vertrag geschlossen hat; auch diese läßt das Dasein des Rechtsgeschäftes unberührt u. erzeugt nur eine Verbindlichkeit zur Erfüllung des angegebenen Zwecks, auf welche zu dringen derjenige ein Recht hat, welcher den Modus setzt od. zu dessen Gunsten er beigefügt ist. Anders verhält es sich mit der c) B. im eigentlichen Sinne (Conditio sensu angustiori), worunter man die Beziehung auf ein zukünftiges, noch ungewisses Ereigniß versteht, von dessen Eintritt od. Nichteintrit die Existenz des ganzen Rechtsgeschäftes selbst abhängig gemacht wird. Eine B., deren Erfüllung nicht ausbleiben kann (C. necessaria, z.B. der Tod eines Menschen), ist daher keine wahre B. u. hat daher nicht deren eigentliche Wirkungen. Im Übrigen unterscheidet man d) affirmative u. negative, je nachdem der noch ungewisse Umstand in einem Geschehen od. Nichtgeschehen beruht; e) suspensive u. resolutive, je nachdem das Dasein des Geschäftes von der B. entweder so abhängig gemacht ist, daß es mit ihrem Eintritt anheben, od. daß es von da an als aufgelöst u. nicht bestehend betrachtet werden soll; f) Conditiones casuales, wenn der Eintritt der B. nur vom Zufall abhängt; potestativae, wenn er in der freien Macht desjenigen, dem die B. gesetzt ist, beruht; mixtae, bei denen Beides zusammentreffen muß. Die unmöglichen B-en werden bei einem letzten Willen gar nicht berücksichtigt; bei einem Contractsverhältniß aber haben sie den Einfluß, daß dadurch das ganze Geschäft null wird. Dasselbe gilt auch von den Conditiones perplexae, d.h. solchen, welche einen Widerspruch in die Disposition selbst bringen. Im gemeinen Leben gebraucht, bedeutet B. auch 4) eine Gegenforderung, welche bei zweiseitigen Verträgen von dem einen Contrahenten dem andern gestellt wurde, z.B. der Kaufpreis, Pachtzins etc. Dies sind jedoch keine B-en im eigentlichen rechtlichen Sinne, sondern Leistungen, welche sich aus der Natur des Vertrages selbst erklären. 5) (H digsw.), eine Waare auf B. (à condition) annehmen, heißt, sich die Rückgabe derselben vorbehalten, falls sie nicht probehaltig ist od. auch wohl, falls sich kein Käufer dazu findet; 6) (Math.), in einer Aufgabe die Forderung, welcher bei der Auflösung Genüge geschehen soll; dgl. sind in Aufgaben gewöhnlich mehrere, Allgemeine B. in der unbestimmten Analytik ist, daß die gesuchten Größen ganze Zahlen od. auch rationale Brüche seien.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 476-477.
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