Gunst

[780] Gunst, 1) Gemüthszustand, in dem man Anderen etwas gönnt; 2) so v.w. Erlaubniß; daher Gunstbrief, Erlaubnißschein, Consensertheilung, Erstattung eines Privilegiums; 3) Geneigtheit, einem Anderen etwas Gutes zu verschaffen, bes. Höherer gegen Niedere, doch ohne bestimmte Bethätigung. Sie setzt ein Verhältniß zweier Individuen voraus, eines G. Bezeigenden (Gönners) u. eines G. Empfangenden (Günstlings). Beides kann aber auch eine Mehrheit von Personen sein, so spricht man von Volksgunst. Als allegorische Gottheit hieß die G. bei den Römern Favor.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 780.
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