Favor

[142] Favor (lat.), Gunst, Begünstigung; F. defensionis, alle die Erleichterungen u. Hülfen, welche im Criminalproceß einem Angeschuldigten zu seiner Entschuldigung zu Gute kommen, z.B. daß dem Angeschuldigten zu möglichst vollständiger Ausführung seiner Vertheidigung immer das letzte Wort gebührt, daß er seinen Vertheidiger frei wählen darf u.a. Im Inquisitionsprocesse bildete man, gestützt hierauf, auch den Satz aus, daß man bei dem Entschuldigungsbeweise die Regeln über Erlangung der Gewißheit nicht so streng zu nehmen brauche, als bei dem Anschuldigungsbeweise. Allein die neuere Doctrin hat diesen Satz verworfen. Ähnliche Begünstigungen hat auch im Civilprocesse der Beklagte gegenüber dem Kläger, wie z.B. der Satz: In dubio pro reo (im Zweifel ist für den Beklagten zu entscheiden), darthut.

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Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 142.
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