Fāvor

[362] Fāvor (lat.), Gunst, Begünstigung; F. defensionis, im Strafprozeß die Begünstigung der Angeklagtenrolle gegenüber der des Anklägers, wie sie sich ausspricht teils in allgemeinen Prozeßgrundsätzen, z. B. daß den Angeklagten keine gesetzliche Beweislast trifft; daß, wenn er ein Rechtsmittel ergreift, eine Reformatio in pejus (s.d.) ausgeschlossen ist; daß im Zweifel für den Angeklagten entschieden werden muß (in dubio pro reo); teils in besondern Rechtsvorschriften, z. B. daß beim Plaidoyer dem Angeklagten das letzte Wort gebührt (§ 257, Abs. 2, Strafprozeßordnung); daß zu einer jeden dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung, welche die Schuldfrage betrifft, eine überwiegende (Zweidrittel-) Majorität erforderlich ist (§ 262 der Strafprozeßordnung) etc.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 362.
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