Geschäft

[261] Geschäft, 1) Handlung, durch welche etwas bewirkt werden soll, u. welche der Beruf auferlegt, od. ein Anderer uns aufgetragen hat; 2) was zum Handelsverkehr gehört, als: Ein- u. Verkauf, Wechsel- u. andere Verhandlungen, Abschluß von Verträgen u. Tractaten; 3) in ältern deutschen Urkunden so v.w. Testament; daher Geschäftiger, so v.w. Testator; auch Vollstrecker des Testaments.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 261.
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