Tractat

[738] Tractat (v. lat.), 1) die Abhandlung irgend einer Sache; daher 2) so v.w. Monographie, eine auf eine einzelne bestimmte Materie beschränkte Schrift; 3) Tractaten, Vorschläge u. Anerbietungen, welche auf Schließung eines Vertrags abzwecken, aber von dem Andern noch nicht angenommen, daher noch kein Vertrag sind, haben eben deshalb keine verbindliche Kraft. Sie sind in dieser Hinsicht verschieden von den, künftige Contracte vorbereiteten Verträgen, welche allerdings verbindlich sind. Zu ihnen gehören die Verlöbnißverträge (Tractatus sponsalitii); 4) Verhandlungen, um einen Frieden (s.d.) zu erreichen; 5) so v.w. Tractätchen 2).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 738.
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