Auctor

[918] Auctor (lat.), 1) Urheber; 2) (Rechtsw.) A. delicti, der Urheber eines Verbrechens (s. u. Concursus ad delictum); A. rixae, welcher einen Streit anfängt; A. pugnae, welcher bei Thätlichkeiten den ersten Angriff macht, s. Nothwehr; 3) der ein Recht im eigenen Namen auf einen Andern überträgt u. also dafür Gewähr leisten muß; s. Gewährleistung; 4) derjenige, in dessen Namen Jemand handelt od. besitzt. Damit steht die Nominatio od. Laudatio auctoris in Verbindung, Benennung des Auctors, d.i. die Erklärung des mit einer dinglichen Klage Belangten, daß er den Gegenstand des Rechtsstreites nicht im eigenen Namen besitze, mit Angabe desjenigen, für den od. von dem er bezüglich besitzt. Diese Erklärung hat die Wirkung, daß die Klage dann nicht mehr gegen den Besitzer, sondern gegen den A. fortzusetzen ist. Ähnliche Wirkung hat die Nominatio auctoris bei Verleumdungen, d. h. die Nennung des Gewährsmannes, von welchem man eine weiter verbreitete falsche Nachricht erfahren hat. Doch befreit diese Nennung hier nur von der sonst eintretenden Strafe, wenn man in gutem Glauben jenem Gewährsmann Glauben geschenkt hat u. schenken konnte, u. wenn die Weitererzählung nicht in einer Weise geschah, welche schon an sich injuriös war; 5) (röm. Ant.), A. juris, so v.w. Rechtsgelehrter. A. sententiae (Princeps sententiae), der, welcher eine der vorgetragenen, vom Senat zu discutirenden Meinungen zuerst vorgelegt od. am eifrigsten vertheidigt hatte. A. legis, in der spätern Zeit der Republik derjenige, welcher von einem Andern gethane Gesetzvorschläge an 3 Volksversammlungstagen vorlas u. empfahl; 6) (Autor), im gemeinen Leben Verfasser eines Buchs, Schriftsteller, u. in der Mehrzahl (Auctores, Autoren) versteht man gewöhnlich die Klassiker (s.d.) darunter; 7) Verkäufer, s. u. Auction.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 918.
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