Autor

[90] Autor (Auctor, v. lat.), eigentlich der Urheber, im engeren Sinne der Verfasser einer Schrift (z.B. Klassische A-en). Autorenrecht, das Recht des Verfassers zur alleinigen Vervielfältigung seiner Geistesproducte (literar.-artist. Eigenthum), ist erst in diesem Jahrh. von allen civilisirten Völkern als ein solches anerkannt u. durch Gesetze wider den unbefugten Nachdruck (s.d.) geschützt worden. Gemeiniglich überträgt der A. seine Rechte ganz od. theilweise an einen Dritten (Verleger), welcher die Ausführung des Druckes u. den Verkauf der Schrift übernimmt (s. Verlagsrecht). Das Recht zur Herausgabe einer Schrift erleidet von Seiten des Staates Preßpolizei, eine Beschränkung entweder durch die Censur od. durch Strafgesetze gegen Preßvergehen. Vgl. Schletter, Handbuch der deutschen Preßgesetzgebung, Lpz. 1846; Friedländer, Der einheimische u. ausländ. Rechtsschutz gegen Nachdruck u. Nachbildung schriftstellerischer u. künstlerischer Erzeugnisse, ebd. 1857.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 90.
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