Verlagsrecht

[486] Verlagsrecht, das Recht der ausschließlichen Nutzung eines geistigen, bes. eines literarischen od. artistischen Erzeugnisses mittelst dessen Vervielfältigung od. Veröffentlichung. Das V. drückt die vermögensrechtliche Seite des Rechtes eines Schriftstellers, Künstlers etc. aus, nach welcher dasselbe einen Geldwerth im Verkehr erhält u. die Quelle vermögensrechtlicher Nutzung wird. Im Rechtssystem kann dasselbe seiner Natur u. Ausbildung nach als ein Gewerberecht angesehen werden, dessen hauptsächlichste Verletzung der Nachdruck (s.d.) bildet. Der Begriff des letzteren ist ohne die Voraussetzung[486] eines V-s gar nicht denkbar; erst wenn durch die Begründung u. nähere Bestimmung des V-s Begriff, Umfang u. Natur des verletzbaren Rechtes gewonnen ist, läßt sich auch der Begriff u. Umfang dessen, was als Nachdruck zu gelten hat, näher bestimmen. Für die nähere Bestimmung des V-s kommen namentlich die Gegenstände, auf welche sich dasselbe erstreckt, u. die Subjecte, denen es zusteht, in Betracht. I. Als die Gegenstände des V-s bezeichnen die Gesetze, welche überhaupt ein V. od. literarisches Eigenthum anerkennen (s.u. Nachdruck I.), literarische u. artistische Erzeugnisse aller Art; unter literarischen Erzeugnissen sind aber solche Geistesproducte zu verstehen, welche mittelst der Sprache fixirt ihre wesentliche Bedeutung darin haben, daß sie nicht einem concreten materiellen Gebrauche dienen, sondern den allgemeinen u. insofern öffentlichen Verkehr der Gedanken u. Vorstellungen vermitteln; unter artistischen Erzeugnissen solche mit Mitteln der Kunst dargestellte geistige Hervorbringungen, welche in den artistischen Verkehr einzutreten geeignet sind. Auf den inneren Werth des Erzeugnisses kommt es dabei, nicht an; das Charakteristische besteht nur in den angewendeten Darstellungsmitteln u. der Richtung der Erzeugnisse auf die Vermittelung des geistigen Verkehrs. Aus dem Satz, daß jedes V. auf Autorschaft beruht, folgt aber zugleich weiter, daß ein V. nur für einen solchen Gegenstand stattfinden kann, welcher eine individuelle geistige Hervorbringung bildet, u. daß an einem solchen Gegenstände das Recht des Autors immer nur so weit sich erstreckt, als es aus dessen Geist hervorging. Hiernach wird bes. für die Copie, insoweit als sie Copie, d.h. Wiedergeben eines schon vorhandenen Werkes ist, ein eigenes V. nicht begründet; wohl aber erhält der Copist ein Recht seine Copie ausschließend zu benutzen, insoweit sie in Auffassung, Composition, Darstellung od. Ausführung aus seinem Geiste hervorgegangen ist. Dieselben Grundsätze gelten auch für das V. von Auszügen, Bearbeitungen u. Erläuterungen fremder Werke, so wie über das V. von Sammelwerken, Chrestomathien, Mustersammlungen u. dgl. So können zwar Auszüge in dem Falle, wenn der Excerpirende das fremde Werk, etwa nur mit Auslassung einzelner Stellen od. Theile, der Hauptsache nach wörtlich abschrieb, nicht als ein verlagsberechtigtes Erzeugniß des Excerpirenden gelten; wohl aber alsdann, wenn der Excerpirende den fremden Gedankeninhalt in eigener Darstellung od. Fassung verkürzt od. verändert wiedergibt, so daß im Wesentlichen eine Umgestaltung vorliegt. Bei Sammelwerken werden zwar die einzelnen in das Sammelwerk aufgenommenen Bestandtheile nicht zu Gegenständen eines eigenen V-s; hat aber z.B. der Herausgeber einer Encyklopädie mit fremden Materialien eine selbständige Verarbeitung zu einem neuen Werke vorgenommen, so bildet dieses, die Encyklopädie als Gesammtwerk, für ihn den Gegenstand eines eigenen V-s. Ausgeschlossen sind ferner vom V. nach der Beschränkung desselben auf literarische ob. artistische Erzeugnisse solche Producte, welche, wenn auch von geistigem Ursprung u. Wesen, doch ihre Bedeutung nicht in der Sphäre des literarischen od. artistischen Verkehrs, sondern in anderen Beziehungen des Lebens finden. Daher unterliegen bloße industrielle Geräthschaften u. andere Gegenstände eines materiellen Gebrauches, Werke der Baukunst, öffentliche Denkmale (nicht zu verwechseln mit Zeichnungen u. Abbildungen derselben, welche allerdings Gegenstand eines V-s sein können) keinem V.; ebenso können von literarischen Erzeugnissen Gesetze u. Verordnungen, Gesetzentwürfe, insofern sie nicht eine von Privaten ausgehende Arbeit sind, amtliche Bekanntmachungen, Hirtenbriefe, Inschriften auf Monumenten, Formulare zu Rechnungen, Contracte, Frachtbriefe etc. nicht als Gegenstände des V-s gelten, während eine systematische Bearbeitung der besonderen Zusammenstellung derselben allerdings dem V. unterfallen kann. Briefliche Mittheilungen, welche lediglich die Communication bestimmter Personen über individuelle Beziehungen u. materielle Zwecke vermitteln, können ebenfalls nicht als literarisches Erzeugniß gelten; würde dagegen eine wissenschaftliche Erörterung den Gegenstand brieflicher Mittheilungen bilden, so kann deren V. keinem Anstand unterliegen. Bezüglich mündlicher Mittheilungen, wie Vorträge, Reden, Predigten, noch nicht fixirter musikalischer Compositionen etc. schwanken die Ansichten, wie die Landesgesetze sehr. Von den Landesgesetzen schützt z.B. das Österreichische u. ähnlich das Baierische Recht nur solche Vorträge als Gegenstände des V-s, welche Belehrung, Erbauung od. das Vergnügen bezwecken; in Preußen u. Württemberg ist der Schutz mündlicher Vortrage auf Predigten u. Lehrvorträge beschränkt; nach Sächsischem Recht kommt nichts darauf an, ob ein Erzeugniß in Form des mündlichen Vortrags vor das Publicum gebracht od. sonst verbreitet wird. Anonyme u. Pseudonyme Schriften, ebenso postume Werke bilden gleichfalls Gegenstände des V-s, da namentlich der Gebrauch keines od. eines nur fingirten Namens durchaus nicht als ein Verzicht auf die vermögensrechtliche Nutzung ausgelegt werden darf; nur die Berechnung der Schutzfrist, dessen das V. genießt (s.u. Nachdruck) u. die Bestimmung der Person, welche als Inhaber des V-s legitimirt erscheint, kann durch die Anonymität, Pseudonymität od. die postume Eigenschaft modificirt werden. Trägt ein Product einmal die Zeichen eines literarischen od. artistischen Productes an sich, so ist endlich auch sowohl die Form desselben, wie der Inhalt ganz gleichgültig. In erster Beziehung wird daher das V, nicht dadurch alterirt, ob die Schrift als Buch, Abhandlung, Flugschrift, in einem Ganzen od. in Lieferungen, als Zeitschrift od. in irgend welcher Gestalt in den literarischen Verkehr getreten ist; es kommt ebensowenig etwas darauf an, welches Mittel des Ausdrucks u. der Sprachzeichen u. welche Sprache für das Werk gewählt ist. Auch eine Übersetzung eines in fremder Sprache verfaßten Werkes ist deshalb an sich Gegenstand des V-s, doch erstreckt sich das V. alsdann eben nur auf die Übersetzung, welche überdies (vgl. Nachdruck) auch eine rechtmäßige sein muß, keinesfalls auf dasjenige, was davon dem übersetzten Originalwerk angehört, so daß durch das V. an einer Übersetzung noch kein Recht begründet wird andere Übersetzungen auszuschließen. In gleicher Weise bleibt bei artistischen Erzeugnissen das V. das nämliche, mag das Erzeugniß als Gemälde, Carton, Kupfer- od. Stahlstich, Lithographie, als Sculptur, durch Meisel od. Guß ausgeführt sein. Wenn dagegen bei Daguerreotypien, Photographien, Abbildungen durch Galvanoplastik etc. ein V. nicht angenommen werden kann, so liegt der Grund hiervon darin,[487] daß es dabei an dem Erforderniß geistiger Hervorbringung, der Vermittelung durch individuelle Vorstellung mangelt. In der zweiten Hinsicht sind namentlich auch Darstellungen od. Bekanntmachungen bloßer Thatsachen, ingleichen Tabellenwerke mathematischen, historischen od. statistischen Inhaltes, da hierbei in der Auffassung, Zusammenstellung u. Darstellung der Zahlen u. Facta nach gewissen sicheren Gesichtspunkten u. Zwecken immer das Element einer geistigen Hervorbringung zu finden ist, daher auch Wörterbücher, Wohnungsanzeiger, Adreßhandbücher, u. in artistischer Beziehung geographische, topographische u. astronomische Karten, Wappen- u. Münzzeichnungen etc. als Gegenstände des V-s zu betrachten. Eine Ausnähme davon machen nur die in Zeitungen u. Zeitschriften erscheinenden, auf die Mittheilung reiner Thatsachen berechneten Correspondenzen u. Aufsätze, weil derartige Artikel nicht als Producte eines individuellen Geistes angesehen weiden können, u. dasselbe ist daher auch bezüglich der telegraphischen Depeschen anzunehmen. Dagegen ist an einem ganzen Blatt, ebenso an solchen Aufsätzen u. Correspondenzen, welche durch eingeflochtenes Räsonnement od. durch Kunst der Darstellung den Stempel einer individuellen Autorschaft an sich tragen, ein V. begründet. Doch schließen manche Landesgesetze, z.B. das Baiersche, ganz allgemein die Nachrichten, Auszüge, Aufsätze u. Abhandlungen, welche in öffentlichen Blättern erscheinen, von dem V. aus.

II. Hinsichtlich der Subjecte des V-s sind diejenigen, welchen dasselbe ursprünglich zusteht, u. diejenigen, welche dasselbe kraft derivativen Erwerbes besitzen, zu unterscheiden. A) Ursprünglich kommt das V., weil es nur durch Autorschaft entstehen kann, nur dem Autor des literarischen od. artistischen Erzeugnisses zu. In Fällen, in denen ein Werk durch die Thätigkeit mehrer Mitarbeiter zu Stande kam, kann es zweifelhaft sein, wer als Autor zu betrachten sei. Leisteten die Mitarbeiter nur den Dienst von Gehülfen, indem sie zu demselben blos einen zur Hervorbringung des Ganzen dienlichen, nicht aber das Wesen des Ganzen bestimmenden Bestandtheil lieferten, so kann für sie ein ursprüngliches V. nicht begründet werden; sie haben dann nur Anspruch auf ihren Lohn od. ihr bedungenes Honorar, u. als der Inhaber des ursprünglichen V-s erscheint dann der Besteller od. Unternehmer des Werkes. Als Besteller eines Werkes hat aber der zu gelten, welcher dessen Bearbeitung u. Ausführung nach einem gegebenen Plane u. auf seine Kosten an einen Andern übertragen hat; als Unternehmer derjenige, welcher das Werk, zu dessen Entstehung verschiedene Personen Beiträge zu liefern haben, als ein Ganzes redigirt u. zunächst auf sein eigenes Risico herausgibt. Durch die bloße Herausgabe eines Werkes, d.h. durch die Vermittelung des Erscheinens desselben im literarischen od. artistischen Verkehr, kann dagegen an u. für sich ein V. noch nicht begründet werden, indem es ganz darauf ankommt, m welchem besondern Verhältnisse der Herausgeber zu dem Werke steht. Bei mehren Miturhebern eines Werkes, z.B. bei Schriften, welche durch Gesellschaften unternommen u. herausgegeben werden, kommt es auf die Theilbarkeit od. Untheilbarkeit des Productes an, ferner darauf, ob der Antheil des Einzelnen unter seinem Namen erschien od. nicht, u. auf das Verhältniß;, in welchem die einzelnen Personen zu einander stehen. Laßt sich die Arbeit jedes einzelnen Miturhebers als ein selbständiger Theil unterscheiden, so ist Jeder an sich dafür selbständig Verlagsberechtigter; nur kann der Einzelne durch das Societätsverhältniß, in welches sie mit einander getreten sind, in der Verfügung über sein V. beschränkt sein. Sind die Arbeiten der einzelnen Miturheber aber so combinirt, daß sich der Beitrag des Einzelnen gar nicht äußerlich unterscheiden u. begrenzen läßt, so ist das ursprüngliche V. dann Allen nach Quoten u. zwar im Zweifel nach Kopftheilen beizulegen. Eine juristische Person (daher auch der Staat) kann zwar nicht als Autor ein ursprüngliches V. erwerben, wohl aber ist es denkbar, daß sie als Bestellerin od. Unternehmerin eines literarischen od. artistischen Erzeugnisses durch ihre Diener u. Beauftragte auftritt. B) Die Möglichkeit eines derivativen Erwerbs des V-s ist dadurch gegeben, daß dasselbe als ein Vermögensrecht vererblich, veräußerlich ist. In wie weit eine Vererblichkeit des V-s Statt findet, darüber vgl. Nachdruck. Die Veräußerung unter Lebende geschieht durch den Verlagsvertrag. Derselbe kann in zweifacher Weise vorkommen: a) als reine Veräußerung, d.h. so, daß der Erwerber das V. als ein ganz freies, seiner beliebigen Verfügung überlassenes Recht haben u. gar keine Verbindlichkeit zur Vervielfältigung u. Veröffentlichung desselben übernehmen soll. Ein solcher Vertrag bildet keine eigenthümliche Art von Verträgen; er ist entweder Schenkung, wenn die Überlassung unentgeldlich, od. Kauf, wenn sie gegen Geld, od. Tausch, wenn sie gegen Überlassung anderer Sachen erfolgte, u. daher nach den gewöhnlichen Grundsätzen über diese Vertragsarten zu beurtheilen; b) mit der Verbindlichkeit, daß der Erwerber des V-s zugleich die Vervielfältigung u. gewerbliche Verbreitung des literarischen od. artistischen Werkes besorge (Verlagsvertrag im engeren u. eigentlichen Sinne). Gar nicht unter den Begriff des Verlagsvertrags zu stellen ist dagegen der Fall, wenn zwar über eine Vervielfältigung des Erzeugnisses contrahirt, aber nicht eine Befugniß u. ein ausschließliches Recht, sondern nur eine Verbindlichkeit zur Vervielfältigung durch den Vertrag bestellt wird, z.B. wenn der Autor den Buchhändler nur als seinen Commissionär anstellt, indem hierbei eine Veräußerung des V-s nicht stattfindet u. der Buchhändler lediglich als ein Werkzeug zur Vervielfältigung, Veröffentlichung u. Vertreibung des Werkes zu betrachten ist; eben so wenig der Fall, wenn ein Verlagsberechtigter einem Andern zwar die Befugniß eine Vervielfältigung vorzunehmen, aber kein ausschließliches Recht dazu einräumt, z.B. wenn er ein Werk nur als Manuscript für sich drucken läßt, indem zu dem Begriff der Veräußerung auch eine Ausschließlichkeit der Vervielfältigung u. Nutzung gehört. Ein Verlagsvertrag kann sowohl mündlich, als schriftlich u. selbst durch concludente Handlungen abgeschlossen werden. Zu den letztern gehört aber die bloße Übergäbe des Manuscripts Seitens des Autors an den Buchhändler noch nicht. Ebenso kann auch in der Einsendung einer Arbeit zur Preisbewerbung eine Veräußerung des V-s noch nicht gefunden werden, wenn nicht etwa in dem Ausschreiben zur Concurrenz od. in den dem Bewerber bekannten Statuten der auffordernden Akademie eine diesfallsige entgegengesetzte Bestimmung enthalten war. Bei der [488] Veräußerung des Originals eines artistischen Kunstwerkes haben dagegen mehre Gesetze, namentlich auch ein Beschluß der Deutschen Bundesversammlung vom 9. Novbr. 1837, die Rechtsvermuthung aufgestellt, daß mit dem Eigenthum des Originalkunstwertes auch das V. an demselben als mitübertragen gelte, insofern der Übertragende das V. sich nicht ausdrücklich vorbehielt. Auch bei der Einsendung einer Arbeit an die Redaction einer Zeitschrift muß im Zweifel die Einwilligung zur Abtretung des V-s an den Eigentümer der Zeitschrift angenommen werden. Andererseits erwirbt derjenige, welcher etwa alle vorhandenen, durch mechanische Vervielfältigung des Originals gefertigten Exemplare eines Kunstwerks od. eines Buches aufkauft, damit ebensowenig das V., als umgekehrt derjenige, welcher das V. wirklich als Gegenstand eines Vertrags erworben hat, damit ohne Weiteres einen Anspruch auch auf Überlassung der etwa vorräthigen Exemplare erwirbt. Kauft aber etwa ein Buchhändler von einem Andern den ganzen Verlag, so muß man in der Übertragung des gesammten Verlagsvorrathes als solchen allerdings zugleich eine concludente Handlung dafür erblicken, daß zugleich die Veräußerung des deren Absatz schützenden V-s beabsichtigt worden sei.

Der Verlagsvertrag im engeren u. eigentlichen Sinne bildet eine ganz besondere Art von Verträgen, welche sich weder unter die Regeln eines Kaufs, noch einer Cession, eines Dienst- od. Societätsvertrags bringen läßt. Die Contrahenten sind dabei in der Regel auf der einen Seite der Autor od. dessen Rechtsnachfolger, auf der andern ein Verlagsbuchhändler (Verleger), od. bei artistischen Erzeugnissen ein Kunsthändler od. Kunstverleger. Den unmittelbaren Gegenstand des Contractes bildet das Recht der dem Autor bezüglich des literarischen od. artistischen Productes zustehenden ausschließlichen Nutzung; das literarische u. artistische Erzeugniß selbst kommt dabei nur mittelbar in Betracht. Der Verleger erhält durch den Verlagsrechtsvertrag die Ermächtigung eine Vervielfältigung u. Verbreitung des Werkes vorzunehmen, so daß nun diese Handlung dem Autor gegenüber eine befugte wird, u. zugleich das Recht der Ausschließlichkeit der daraus zu ziehenden Nutzungen, so daß ihm namentlich das Recht zur Verfolgung etwaiger Nachdrücke zusteht. Der Umfang der Übertragung bestimmt sich nach den besonderen Vereinbarungen der Contrahenten. Sind keine besonderen Bestimmungen getroffen, so gebührt dem Verleger nur das Recht zu einer Auflage, so daß das Werk nach dem Verkaufe derselben dem Autor wieder anheimfällt. Doch enthalten Landesgesetze gerade hierüber manche abweichende Normen. Bes. unterscheidet dabei das Österreichische u. Preußische Recht zwischen neuen Auflagen, als weiteren unveränderten Abdrücken, u. neuen Ausgaben, mit Änderungen im Inhalt, u. versagt nur in Betreff der letzteren, bei Mangel anderweiter Verabredungen, dem Verleger das Recht zur Veranstaltung weiterer beliebiger Abdrücke. Ist durch Verabredung die Zahl der Auflagen u. Exemplare beschränkt worden, so hat es dabei sein Verbleiben zu behalten. Auch der Autor darf dann nicht, wenigstens nicht ohne den ersten Verleger zu entschädigen, zur Veranstaltung einer neuen Ausgabe, selbst nicht etwa in einer Gesammtausgabe seiner Werke, schreiten. Thut dies der Autor doch, so ist die Entschädigung regelmäßig damit zu gewähren, daß er dem vorigen Verleger alle noch vorräthigen Exemplare der ersten Auflage gegen baare Bezahlung des Buchhändlerpreises abnehmen muß. Dagegen ist der Autor nicht soweit beschränkt, daß er nicht ein völlig neues Werk über denselben Gegenstand, od. besondere Zusätze od. Verbesserungen ohne Wiederabdruck des früher schon in Verlag gegebenen Werkes herauszugeben befugt wäre. Auch hat im Zweifel in dem Verlagsvertrag ein ausschließliches Recht zur Übersetzung als mitbegriffen nichts zu gelten. Bei der Veranstaltung einer solchen Übersetzung od. einer neuen, rechtmäßigen Ausgabe ist der Autor nicht an die Person des ersten Verlegers gebunden. Die hauptsächlichsten Verpflichtungen aus dem Verlagsvertrag bestehen a) auf Seiten des Autors in der Verbindlichkeit das Werk, u. zwar mit eigener Kraft u. in der bedungenen Gestalt, vollständig u. rechtzeitig zu liefern; geschieht dies nicht, so hat der Verleger eine Klage auf vertragsmäßige Erfüllung od. Entschädigung, falls er ein rechtliches Interesse nachzuweisen vermag. Auch hat er ein Recht selbst vom Vertrage ganz zurückzutreten, wenn die Lieferung wegen zu großer Verspätung, z.B. weil die in Berechnung gezogene Theilnahme des Publikums verschwunden ist, eine andere als die ursprünglich beabsichtigte sein würde. Das zu gewährende Interesse bemißt sich nach der Summe, welche durch den Debit des Werkes zu gewinnen war. Hierüber hat meist sachverständiges Urtheil zu entscheiden, od. das bezügliche Interesse wird durch Verabredung einer Conventionalstrafe sicher gestellt; b) auf Seite des Verlegers in der Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Verbreitung des Werkes auf dem geschäftsüblichen Wege u. zur Gewährung des bedungenen Honorars, der etwa bedungenen Freiexemplare u. anderer Vergütungen. Es haftet daher auch der Verleger, welcher den Druck od. die rechtzeitige Verbreitung unterläßt od. verzögert, dem Autor für das volle Interesse, u. es tritt diese Verbindlichkeit namentlich auch da ein, wenn der Verlagsvertrag sich zugleich auf weitere Auslagen mitbezog u. der Verleger sich nach dem eingetretenen Vergriffensein einer früheren Auflage sich weigern sollte zu einer neuen zu verschreiten. Der Verleger darf ferner das Werk nur so in den Handel bringen, wie es der Autor geschaffen hat. Selbst nur an einzelnen Wörtern, der Orthographie etc. darf der Verleger daher ohne Zustimmung des Autors keine Änderung vornehmen. Die Bestimmung des Ladenpreises bleibt, ohne besondere Verabredung, dem Verleger anheimgegeben; nur ist er auch hier an die Grenzen des Üblichen u. Sachgemäßen gebunden. Ein Honorar kann der Autor nur beanspruchen, wenn dasselbe ausdrücklich bedungen worden ist. Wurde das Honorar, wie gewöhnlich, nach Druckbogen bestimmt, u. zugleich ein Maximum für den Umfang des Werkes bestimmt, so kann der Autor für Überschreitungen dieses Maximum kein Honorar beanspruchen, muß aber gleichwohl das Werk seinem wesentlichen Bestandtheile nach in gehörigem Abschlüsse unentgeldlich liefern. Die Bestimmung des Honorars nach Druckbogen erstreckt sich im Zweifel auch auf Vorrede u. Inhaltsverzeichniß. Durch einen späteren ungünstigen Absatz des Werkes wird die einmal vertragsmäßig festgesetzte Honorarverbindlichkeit nicht modificirt Die Zahlung des [489] Honorars kann aber der Regel nach erst nach Vollendung des ganzen Druckes gefordert werden, ausgenommen wenn das Werk in einzelnen Theilen od. Lieferungen zur Ausgabe gelangt u. für jeden dieser Theile od. Lieferungen ein besonderes Honorar bedungen wurde, welchenfalls die Zahlungszeit mit der Ausgabe jeder Lieferung eintritt. Eine Auflösung des Verlagsvertrages tritt, abgesehen von dem Falle eines beiderseitigen Übereinkommens od. eines berechtigten einseitigen Rücktrittes (s. oben), namentlich ein im Falle des vor der Vollendung des Werkes eingetretenen Todes des Autors. Stirbt dagegen der Verleger od. der Autor, nachdem er sein Werk vollendet, so treten die beiderseitigen Erben in das Rechtsverhältniß ein; mit dem Erlöschen des V-s, z.B. wegen Ablaufs der Schutzfrist; nur werden dadurch die schon vorher begründeten Verbindlichkeiten, z.B. wegen Zahlung rückständigen Honorars, nicht aufgehoben; durch den casuellen Untergang des Manuscriptes od. Originales in den Händen des Autors, welcher eine nochmalige Lieferung unmöglich macht. Geht dagegen das Manuscript od. Original in den Händen des Verlegers unter, so hat dieser allein den Zufall zu tragen u. wird von seiner Verpflichtung zur Honorarleistung nicht befreit, während ihn eine weitergehende Ersatzleistung nicht treffen kann. Über das Geschäftliche des Verlags s. Buchhandel. Vgl. Eisenlohr, Das literarisch-artistische Eigenthums- u. Verlagsrecht, Schwerin 1855; Wächter, Das V. mit Einschluß der Lehren von dem Verlagsvertrag u. Nachdruck, Stuttg. 1858.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 486-490.
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