Ausschreiben

[56] Ausschreiben, 1) der Hand im Schreiben durch Übung Fertigkeit verschaffen; 2) einen Befehl, od. auch etwas dadurch Angegebenes (einen Landtag,[56] eine Lieferung, eine Steuer etc. a.), denselben allen denen, welche er betrifft, schriftlich od. gedruckt bekannt machen; daher Ausschreiben, dieser Befehl selbst; Ausschreibende Fürsten, sonst so v.w. Kreisausschreibende Fürsten; Ausschreibende Städte, einige Städte, die während des Bestehens des Deutschen Reiches das Recht hatten, Stadttage auszuschreiben, wie Straßburg, Nürnberg, Frankfurt u. Ulm; 3) eine Rechnung über eine Leistung, Lieferung etc. durch Namensunterschrift zur Bezahlung autorisiren; daher Ausschrift, diese Autorisirung; 4) bei einem Namen in einer Liste od. in einem Buche, in welches er eingetragen war, bemerken, daß er daselbst nicht mehr fortgeführt werden soll; 5) (Tonk.), die einzelnen Stimmen aus der Partitur, jede besonders schreiben; 6) so v.w. Aussetzen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 56-57.
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