Honorār

[521] Honorār (v. lat. Honorarĭum), 1) unter den römischen Kaisern die Bezahlung, welche Rechtsgelehrte für ihre Bemühungen nach einer Taxe annehmen durften, od. welche in den Provinzialstädten die von den dasigen Censoren in den Senat Erwählten dafür leisteten; 2) die pecuniäre Vergütung für Handlungen, Werke od. Dienstleistungen, deren Werth nicht nach Geld geschätzt werden kann, da hierbei nicht blos das äußere Product od. die Arbeit, sondern auch das Talent u. die geistige Fähigkeit in Betracht kommt, z.B. für Vorträge akademischer u. anderer Lehrer, Arbeiten der Schriftsteller, ärztliche Behandlung, Sachwalter etc.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 521.
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