Honorār

[534] Honorār (lat.), wörtlich soviel wie Ehrensold. Mit Honorarium bezeichneten die Römer vorwiegend die Entlohnung für Dienste, bezüglich deren die eigentliche Miete unzulässig war, wie für wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen, namentlich der Lehrer, Ärzte, Advokaten, Schriftsteller. Das ist auch heute noch die Bedeutung von H. Dasselbe gilt als stillschweigend vereinbart, falls Dienste der betreffenden Art nur gegen Vergütung üblich sind. Über die Höhe des Honorars entscheidet die darüber getroffene Vereinbarung, im Zweifel die Angemessenheit und Üblichkeit (Bürgerliches Gesetzbuch, § 612, und § 22 des Verlagsgesetzes vom 19. Juni 1901). § 24 des[534] letztgenannten Gesetzes hebt übrigens ausdrücklich hervor, daß das H. auch in andrer Form als in Geld gegeben werden kann, im Zweifel hat es jedoch in klingender Münze zu bestehen. Für die Gebühren der Ärzte und Anwalte sind regelmäßig besondere Taxen aufgestellt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 534-535.
Lizenz:
Faksimiles:
534 | 535
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika