Lehrer

[341] Lehrer an allgemeinen Bildungsanstalten, also abgesehen von den für bestimmte einzelne Berufszweige vorbildenden Hochschulen und Fachschulen, sind entweder wissenschaftliche, akademisch gebildete Oberlehrer (Professoren) oder seminarisch gebildete Volksschullehrer, oder technische L. In den Kreis der Oberlehrer gelangt in Deutschland der einzelne Bewerber nach Zurücklegung des akademischen Trienniums oder (meist Quadrienniums) durch Bestehen der wissenschaftlichen Lehramtsprüfung (s. d.; auch Examen pro facultate docendi) und Ablegung des Probejahrs, dem in Preußen und einer Reihe andrer Staaten noch ein Seminarjahr vorausgeht. Nur ausnahmsweise werden noch Theologen ohne diese Prüfung als wissenschaftliche L. an höhern Unterrichtsanstalten (für die Fächer allgemeiner Bildung in Unter- und Mittelklassen oder für Religion, Hebräisch etc.) verwendet. Nach Preußens Vorgang ist im größten Teile Deutschlands für alle rite geprüften und festangestellten wissenschaftlichen Lehrer die Amtsbezeichnung »Oberlehrer« angenommen, zu der für verdiente ältere Oberlehrer der Ehrentitel »Professor« tritt. Die Volksschullehrer empfangen meistens ihre Vorbildung auf staatlichen Seminaren und müssen alle nach der in den meisten deutschen Staaten eingeführten Ordnung sich einer ersten Prüfung mehr theoretischer Art unterziehen, um zunächst widerruflich (provisorisch), und einer zweiten, mehr praktischen, um unwiderruflich (definitiv) angestellt zu werden. Volksschullehrern wie solchen, die ein akademisches Triennium absolviert haben, ist überdies in Preußen und in mehreren andern deutschen Staaten Gelegenheit geboten, eine höhere Befähigung zum Unterricht an Mittelschulen und höhern Mädchenschulen (Mittelschulprüfung) oder zur Leitung größerer Volks- und Mittelschulen und zur Anstellung an einem Lehrerseminar (Rektorprüfung) darzutun. Im Königreich Sachsen, Hessen, Sachsen-Weimar besteht überdies die Einrichtung, daß tüchtige Volksschullehrer ohne vorangegangene Reifeprüfung an einer höhern Lehranstalt Universität oder Technische Hochschule beziehen und nach zweijährigem Studium durch besondere Prüfung eine begrenzte Lehrbefugnis im höhern Schulwesen oder die Anwartschaft auf leitende Stellungen im Volksschulwesen (Rektorate) und auf Verwendung im Seminardienst erwerben können. Vgl. Reicke, L. und Unterrichtswesen in der deutschen Vergangenheit (Leipz. 1901); Wolffgartten, Der L. im Unterricht (Essen 1900) und Der L. im Amte (das. 1903). – Als technische L. werden an höhern Lehranstalten oder auch an mehrklassigen Volksschulen solche Schulmänner bezeichnet, die ausschließlich Gesang-, Zeichen-, Schreib- und Turnunterricht erteilen; Elementarlehrer heißen an höhern Schulen seminarisch gebildete L. der Unterklassen für die Fächer ihres Bildungskreises, wie Rechnen, Heimatkunde, Naturkunde etc. Vgl. Lehramtsprüfungen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 341.
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