Anstellung

[561] Anstellung (Bestallung), die Übertragung eines öffentlichen oder privaten Dienstes oder Amtes. Je nachdem die A. auf die Dauer oder versuchsweise erfolgt, unterscheidet man zwischen definitiver und provisorischer A. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz (§ 6) und nach § 5 des österreichischen Staatsgrundgesetzes vom 21. Dez. 1867 ist die provisorische A. von Richtern nicht zulässig. Die A. erfolgt in der Regel durch die Ausfertigung und Behändigung eines Anstellungsdekrets, das bei höhern Staatsstellen von dem Monarchen selbst, bei niedern von der dazu berufenen Behörde ausgeht. Gemeindebeamte werden je nach der Verfassung der betreffenden Gemeinde von der Gesamtheit der stimmberechtigten Bürger oder von der Gemeindevertretung gewählt und angestellt. Die aus der öffentlichen A. erwachsenden Ansprüche auf Gehalt und Pension richten sich nach gesetzlicher, mitunter auch nach vertragsmäßiger Feststellung. Die A. ist gewöhnlich vom Nachweis der Befähigung abhängig, der durch die vorgeschriebenen Prüfungen und durch einen gewissen Vorbereitungsdienst erbracht wird. Vollbesitz der bürgerlichen Ehre und Unbescholtenheit sind regelmäßige Vorbedingungen der A. Zuweilen und bei gewissen Beamten wird auch die Bestellung einer Amtsbürgschaft (Kaution) gefordert. Die Bureaubeamten der Landtage werden von den letztern ernannt oder vorgeschlagen. Die A. der Beamten des deutschen Reichstags erfolgt durch dessen Präsidenten. In Österreich werden die Beamten und Diener des Reichstags im Einvernehmen mit[561] dem Präsidenten bestellt. Die Beamten des Deutschen Reiches ernennt oder läßt der Kaiser ernennen (Reichsverfassung, Art. 18). Die vom Kaiser mittel- oder unmittelbar ernannten Beamten werden als Kaiserliche bezeichnet. In einzelnen Fällen findet die Ernennung auf Vorschlag und im Einvernehmen mit dem Bundesrate statt. Eine Vernehmung des Bundesratsausschusses für das Zoll- und Steuerwesen geht der A. der zur Kontrolle der Zoll- und Steuerbehörden bestimmten Reichsbeamten voraus, während bei der A. der Konsuln der Bundesratsausschuß für Handel und Verkehr zu vernehmen ist. Vgl. die Artikel: »Reichsbehörden«, »Reichsbeamte«, »Konsul«; Brand, Das Reichsbeamtengesetz (Berl. 1902). – In Österreich werden vom Kaiser ernannt: die Minister, Statthalter, Landespräsidenten und Statthaltereiräte, der Präsident und Vizepräsident des obersten Gerichtshofes, die Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Vorsteher der Gerichtshöfe erster Instanz, die Räte des obersten Gerichtshofes und des Oberlandesgerichts, der Präsident und Vizepräsident des Reichsgerichts, die Mitglieder desselben (auf Vorschlag des Reichstags), dann die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes (auf Vorschlag des Gesamtministeriums).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 561-562.
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