Feststellung

[473] Feststellung der Konkursforderungen und damit der Schuldenmasse erfolgt nach der Deutschen Konkursordnung (§ 138–148) regelmäßig im Prüfungstermin (s.d.). Die F. gilt als erfolgt, wenn hier entweder gegen Betrag und Vorrecht von keiner Seite ein Widerspruch erhoben wird, oder ein erhobener Widerspruch beseitigt worden ist. Die Erhebung und Aufrechterhaltung eines Widerspruchs macht die Forderung zu einer bestrittenen. Eine solche streitig gebliebene Forderung muß dann außerhalb des Konkurses im ordentlichen Zivilprozeß festgestellt werden, sei es, daß der Gläubiger nun Feststellungsklage erhebt oder einen zur Zeit der Eröffnung des Konkurses über die Forderung bereits anhängig gewesenen, durch die Konkurseröffnung aber unterbrochenen Rechtsstreit aufnimmt. Unter Umständen ist auch der Widersprechende selbst verpflichtet, seinen Widerspruch zu verfolgen. Waren gegen eine Forderung mehrere Widersprüche erhoben worden, so ist sie erst dann als festgestellt anzusehen, wenn alle Widersprüche beseitigt sind. Die erfolgte F. wird auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden vom Gerichtsschreiber vermerkt und in die Konkurstabelle eingetragen. Diese Eintragung gilt dann wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber allen Konkursgläubigern und, sofern sie nicht im Prüfungstermin vom Gemeinschuldner ausdrücklich bestritten worden, auch gegenüber diesem. Nur Forderungen, die bereits festgestellt sind, oder bezüglich deren der Gläubiger den Nachweis führt, daß er das Seinige getan habe, um sie im ordentlichen Verfahren feststellen zu lassen, werden bei der Vertei lung der Masse berücksichtigt; bei den letztern Forderungen wird aber der auf den Gläubiger treffende Betrag bis zur endgültigen Entscheidung über die Feststellungsklage zunächst noch zurückgehalten. – Die F. von Anträgen, Parteierklärungen und andern Tatsachen erfolgt im Zivilprozeß teils durch das Protokoll (s.d.), teils im Urteil besonders im Tatbestand. Tatsächliche F. nennt man die in den Entscheidungsgründen erfolgende F. der für die Auffassung des Gerichts erheblichen Tatsachen. Eine F. des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen etc. wird (in der Urteilsformel) bewirkt, wenn der Kläger eine Feststellungsklage (s.d.) erhoben hat. Die F. der Konkursforderungen (s.d.) erfolgt im Konkursverfahren selbst (in der Konkurstabelle) oder außerhalb dieses Verfahrens durch Feststellungsurteile.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 473.
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