Tatsache

[341] Tatsache, im allgemeinen das Resultat jedes Geschehens, also jede Begebenheit, sei sie bloß in den Naturgesetzen begründet oder durch die Willensbestimmung des Menschen herbeigeführt. In der Rechtswissenschaft versteht man unter T. alles Geschehene als Grundlage juristischer Wirksamkeit, sei es, daß es sich um den Erwerb oder um den Verlust oder um die Veränderung eines Rechtes handelt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 341.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika