Gerichtsschreiber

[641] Gerichtsschreiber (früher Gerichtssekretär oder Aktuar, lat. Actuarius, franz. Greffier, engl. Clerk), der Gerichtsbeamte, dem die Beurkundung der gerichtlichen Verhandlungen sowie die Sammlung und Aufbewahrung der Gerichtsakten obliegt. Die Reichsgesetzgebung weist dem G. außer der Protokollführung die Erteilung von Abschriften und Ausfertigungen, die Bescheinigung der Rechtskraft der Erkenntnisse, die Entgegennahme von Schriftsätzen, die Mitwirkung bei der Ladung von Zeugen und Sachverständigen, die Aufnahme von Klagen und Privatklagen bei den Amtsgerichten und die Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen der Urteile zu. Dazu kommen nach den Landesgesetzgebungen noch manche andre Obliegenheiten, soz. B. in Preußen die Aufnahme von Wechselprotesten, die Führung der Grundbücher etc. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz (§ 154) muß bei jedem Gericht eine Gerichtsschreiberei eingerichtet werden. Die Geschäftseinrichtung ist Sache der Landesjustizverwaltung; bei dem Reichsgericht bestimmt sie der Reichskanzler. Auf die Ausschließung und Ablehnung (s.d.) der G. finden die in dieser Hinsicht bezüglich der Richter geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Vgl. Kurtz, Die Geschäftsordnung für die[641] Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte vom 14. Dez. 1896 (Bresl. 1897); Magnus, Die Geschäftsordnung etc. vom 26. Nov. 1899 (Berl. 1901); Peters, Desgleichen (3. Aufl., das. 1900); Pörschel, Der G. bei den sächsischen Amtsgerichten (3. Aufl., Leipz. 1902); Kößler, Die Geschäftsordnung für die Gerichtsschreibereien im Königr. Bayern (Erlang. 1903).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 641-642.
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