Gerichtspersonen

[641] Gerichtspersonen, Bezeichnung für die berufsmäßig und ständig einem Gericht zugehörigen Personen. Die deutschen Justizgesetze rechnen zu den G. nicht bloß den Richter (s.d.), sondern auch den Gerichtsschreiber (s.d.) und überhaupt jeden, der bei dem Gericht in Eid und Pflicht steht, während Schöffen und Geschworne zu den G. im Sinne der Prozeßgesetze nicht gehören.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 641.
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