Geschworne

[713] Geschworne, Personen, die zu einer Verrichtung eidlich verpflichtet worden sind; so im ehemaligen Zunftwesen Meister, die zur Beaufsichtigung oder Vertretung gewisser Zunftinteressen verpflichtet waren, daher soviel wie Zunftvorsteher (vgl. Zunft); im Bergwesen die frühern Beisitzer der Berggerichte, Berggeschworne oder Berginspektoren (s. Bergbeamte); im Gerichtsverfahren diejenigen vereidigten Männer, die bei dem Schwurgericht (s.d.) über die Schuldfrage zu entscheiden haben. – Im Vermarkungswesen, d. h. bei der Kennzeichnung der Grenzen eines Grundstücks durch künstliche, von Menschen gefertigte Zeichen, wie Grenzsteine, Grenzpfähle, Grenzwälle etc., nennt man Feldgeschworne diejenigen von der Gemeindeverwaltung aufgestellten Männer, die bei Vermarkungen zugegen sein müssen und über die Flur- und Markungsgrenzen sowie über die Grenzzeichen die Aussicht zu führen haben. Da für gewöhnlich deren Höchstzahl 7 beträgt, werden sie auch kurzweg Siebner genannt. Ihre Rechte und Pflichten sind in den einzelnen Vermarkungs- und Abmarkungsgesetzen genau geregelt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 713.
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