Grenze [1]

[279] Grenze, das Ende einer Sache, jenseit dessen sie aufhört. Die Grenzen der Linie bilden zwei Punkte, der Fläche Linien, des Körpers Flächen. Die Grenzen des Grundeigentums (Schnede, Achte, Mark, Laag, Finis) bilden die Linien, bez. die senkrecht durch diese gelegt gedachten Flächen, die den jemand eigentümlichen Teil der Erdoberfläche umschließen. Sie wurden früher, soweit sie nicht von Natur (Gewässer etc.) gegeben waren, durch Raine, Graben, Hecken, Zäune, Planken, gezeichnete Baume (Snedbäume, Malbäume etc.), Pfähle u. dgl. gekennzeichnet (Grenzzeichen). Gegenwärtig erfolgt diese Bezeichnung gemäßig durch Steine (Grenz-, Mark-, Mund-, Schied-, Rain-, Laagsteine), die von öffentlich angestellten Märkern (Markscheidern, Feldgeschwornen, Steinsetzern) nach gewissen Regeln, unter Anwendung geheimer, den Beteiligten nicht bekannter Kennzeichen (untergelegte Scherben und andre der Verwitterung nicht ausgesetzte Gegenstände, sogen. Kunden, Zeugen), in Zwischenräumen auf die G. gesetzt werden, so daß die Kanten oder eingehauenen Linien (Schleifen) von je zwei Steinen auseinander weisen und die dazwischen zu ziehende Linie mit der G. zusammenfällt. Die Hauptmittel zur dauernden Feststellung der Grenzen bilden aber die Beschreibung derselben in öffentlichen Urkunden (Grenzprotokollen, Grenzrezessen) und Büchern (Flurbüchern, Grundbüchern) und die Kartierung auf Grund geometrischer Aufnahmen. Wo Gewässer die G. bilden, wird diese in der Mitte angenommen. Dem öffentlichen Recht gehört die Bestrafung der Grenzfälschung (s. d.), so dann aber auch die Begrenzung der Ortsfluren, der Gerichts- und Verwaltungsbezirke und die des Staatsgebiets an. Man bedient sich hierbei, soweit natürliche Grenzen mangeln, ähnlicher Bezeichnungen wie bei Privatgrenzen. Zur Beaufsichtigung dieser Grenzzeichen dienen Flurzüge und Grenzbegehungen. Bildet ein Fluß die G., so wird als solche zuweilen, z. B. beim Rhein, der sogen. Talweg, also die Hauptströmung, angesehen. Wo die G. Gewässer durchschneidet, dienen zu ihrer Gezeichnung Tonnen und Signale, die, an Ankern befestigt, auf der Wasserfläche schwimmen. Hafen und Buchten des Meeres werden als zum Staatsgebiet gehörig angesehen; außerdem wird die G. des Souveränitätsrechts als auf Kanonenschußweite vom Uferrand aus ins Meer reichend in der Regel angenommen (vgl. Küstengewässer). Vgl. Förster, Zur Geographie der politischen G. (in den »Mitteilungen des Vereins für Erdkunde in Leipzig«, 1392). – Militärisch versteht man unter strategischer G. die Grenzgebiete eines Landes, die für das Heranziehen der Truppen an der bedrohten G. bei Ausbruch eines Krieges (strategischer Aufmarsch) wichtig sind. Zu ihrer Verteidigung dienen die Grenzfestungen (s. d.); über die Grenzwehren der Römer s. Limes.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 279.
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